18.10.2024
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Dokument-Nr. 11660

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Urteil17.05.2011Bundesarbeitsgericht9 AZR 189/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 234Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 234
  • NJW 2011, 3386Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2011, Seite: 3386
  • NZA 2011, 1032Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2011, Seite: 1032
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil27.08.2009, 11/18 Sa 1114/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.05.2011

BAG: Umfang eines Urlaubs­an­spruchs in Kündigungsfrist muss eindeutig festgelegt werdenBundes­a­r­beits­gericht zum Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist

Nach § 7 Abs. 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubs­ansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist jedoch nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen. Dabei muss die Erklärung für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubs­ansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei.

Kläger macht weiteren Resturlaub geltend

In dem nachfolgenden Kündi­gungs­schutz­prozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeits­ver­hältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Umfang der Freistellung muss vom Arbeitgeber eindeutig formuliert sein

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangs­be­dürftige Willen­s­er­klärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubs­ansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistel­lungs­er­klärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte u.a. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilur­laubs­an­spruch erfüllen wollte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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