21.11.2024
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Arbeitsgericht Hamburg Urteil26.04.2004

Bei einer fristlosen Kündigung sind die Urlaubstage auszuzahlen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der fristlos kündigt, nicht wirksam zugleich vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit seiner Kündigung Urlaub gewähren kann. Etwas anderes soll nur gelten, wenn sich der Arbeitgeber unbedingt verpflichtet, trotz seiner fristlosen Kündigung die Urlaubs­ver­gütung zu zahlen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Buchhalterin beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeits­ver­hältnis selbst unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2004 gekündigt hatte, sprach die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2003 eine außer­or­dentliche Kündigung aus. Im Kündi­gungs­schreiben heißt es u.a.: „Für den Fall, dass die vorstehend ausgesprochene Kündigung unwirksam sein sollte, stellen wir Sie hiermit vorsorglich von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf etwaige Urlaubs­ansprüche frei.“ Gegen die außer­or­dentliche Kündigung wandte sich die Klägerin erfolgreich mit einer Kündi­gungs­schutzklage und begehrte gleichzeitig die Zahlung von Urlaub­s­ab­geltung. Deren Zahlung verweigerte die Beklagte mit der Begründung, sie habe den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung erfüllt.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung von Urlaub­s­ab­geltung verurteilt. Es hat den Urlaubsanspruch mit der vorsorglichen Freistellung nicht als erfüllt angesehen. Ein Arbeitgeber, der das Arbeits­ver­hältnis beenden will, aber noch Urlaubs­ansprüche zu befriedigen hat, müsse sich entscheiden: Bei einer fristgemäßen Kündigung ist eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub möglich, bei einer fristlosen Kündigung ist der Urlaub im Falle der Vertrags­be­en­digung abzugelten. Das Arbeitsgericht hält es für wider­sprüch­liches Verhalten, wenn ein Arbeitgeber einerseits behauptet, das Arbeits­ver­hältnis sei mit sofortiger Wirkung beendet und gleichzeitig Urlaub gewährt, obwohl der Freizeit­an­spruch nur im bestehenden Arbeits­ver­hältnis gewährt und genommen werden könne. Außerdem sei anerkannt, dass Urlaub nicht unter Vorbehalt erteilt werden kann. Drittens würde der Arbeitnehmer in eine sozialrechtlich unhaltbare Situation gebracht werden, weil er sich zur Vermeidung sozia­l­recht­licher Nachteile umgehend arbeitslos zu melden habe, andererseits kann er dem Arbeitsmarkt aber zur Vermittlung gar nicht zur Verfügung stehe, weil der Arbeitgeber ihm Urlaub gewährt hat. Viertens sei auch der Erholungszweck des Urlaubs in der vom Arbeitgeber geschaffenen ungewissen Situation nicht zu realisieren.

Urteil vom 26.4.2004, nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 24.05.2004

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