15.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil27.03.2012

Flugge­sell­schaften unterliegen im Streit mit Gewerkschaft der Flugsicherung e.V.Flugge­sell­schaften haben die als unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes entstandenen Schäden grundsätzlich hinzunehmen

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat eine vor allem auf Zahlung von insgesamt 32.517,67 Euro nebst Zinsen gerichtete gemeinsame Schaden­s­er­satzklage der Deutschen Lufthansa AG, Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, TUIFly GmbH und Germanwings GmbH gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) abgewiesen. Das Schaden­s­er­satz­ver­langen stand in Zusammenhang mit einem Unter­stüt­zungs­streik von 22 Fluglotsen im "Tower Stuttgart" am 6. April 2009, der aufgrund eines am gleichen Tage erwirkten Beschlusses des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vorzeitig beendet wurde.

Die Fluglotsen wollten mit ihrer Arbeits­nie­der­legung den ab 3. März 2009 andauernden Arbeitskampf der Mitarbeiter der Verkehrs­zentrale/Vorfeld­kon­trolle auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützen.

Flugge­sell­schaften durch Unter­stüt­zungs­streik der Fluglotsen nicht im Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die klagenden Flugge­sell­schaften durch den Unterstützungsstreik der Fluglotsen des Towers am Flughafen Stuttgart weder in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden seien, noch habe die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung schuldhaft gehandelt. Entstandene Schäden der klagenden Flugge­sell­schaften seien, solange es sich um übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes handele, grundsätzlich hinzunehmen. Dies gelte selbst unter Berück­sich­tigung dessen, dass die klagenden Flugge­sell­schaften aufgrund von gesetzlichen Vorgaben an den Kosten des bekämpften Unternehmens - hier die Deutsche Flugsicherung GmbH - beteiligt und die bei ihnen in Folge des Arbeitskampfes entstehenden Schäden ggf. sogar höher ausgefallen seien.

Gewerkschaft der Flugsicherung durfte aufgrund der besonderen Umstände von Rechtmäßigkeit der Arbeits­kampf­maß­nahmen ausgehen

Weiterhin habe die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Selbst wenn der Unter­stüt­zungs­streik der Fluglotsen und der Hauptstreik der Mitarbeiter der Verkehrs­zentrale/Vorfeld­kon­trolle rechtswidrig gewesen wären, hätte aufgrund des unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­recht­lichen Aufgaben der Gewerkschaften anzulegenden Prüfungs­maßstabs die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung wegen der im Streitfall gegebenen besonderen Umstände von der Rechtmäßigkeit der Arbeits­kampf­maß­nahmen ausgehen dürfen. Es sei, so die Vorsitzende in ihrer Begründung, zu vermeiden, dass durch das Aufbürden von Haftungsrisiken für streitige, ungeklärte Fälle auf Gewerkschaften in solchen Fällen eine Lähmung der Entwicklung des sozialen Lebens eintreten könne.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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