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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil31.03.2009
Keine Untersagung eines Unterstützungsstreiks am Flughafen StuttgartDFS Deutsche Flugsicherung GmbH ./. GdF Gewerkschaft der Flugsicherung e.V.
Die DFS beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Unterstützungsstreiks der bei ihr beschäftigten Fluglotsen für den Bereich des Flughafens Stuttgart.
Seit 01.03.2009 findet ein Arbeitskampf zwischen der GdF und der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) statt. In diesem Arbeitskampf geht es um höhere Lohnforderungen für die bei der FSG beschäftigten Vorfeldlotsen. Die GdF hat einen Unterstützungsstreik bei der DFS angekündigt, falls die bei der DFS beschäftigten Fluglotsen Aufgaben der Vorfeldkontrolle übernehmen. Dies werde als Verletzung der Neutralitätspflicht bewertet.
Ab 01.04.2009 übernimmt die DFS von der FSG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Vorfeldkontrolle. Auch dies bewertet die GdF als Verletzung der Neutralitätspflicht und hat deshalb Arbeitskampfmaßnahmen bei der DFS ab dem 01.04.2009 angekündigt.
Das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, hat den Antrag der DFS mit Beschluss vom 02.03.2009 zurückgewiesen. Die dagegen von der DFS eingelegte Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 heute zurückgewiesen.
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist derzeit die Rechtswidrigkeit des angekündigten Unterstützungsstreiks nicht feststellbar. Auch im Bereich des Flugverkehrs und im Bereich der Flugsicherung können grundsätzlich Arbeitskämpfe geführt werden. Auch ein Unterstützungsstreik ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz nach erlaubt. Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Unterstützungsarbeitskampfes ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die kollidierenden Rechtspositionen der Parteien abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist nicht feststellbar, dass im Falle eines Unterstützungsstreiks Leben und Gesundheit der Passagiere, der Bediensteten des Stuttgarter Flughafens und der Anwohner von Luftverkehrsstraßen abstrakt gefährdet werden. Zwischen der DFS und der GdF bestehen umfangreiche Notdienstvereinbarungen. Auch der mögliche wirtschaftliche Schaden bei der DFS, bei der FSG und bei den Fluggesellschaften rechtfertigt derzeit keine Untersagung eines Unterstützungsstreiks.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg
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