14.11.2024
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Dokument-Nr. 7669

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil31.03.2009

Keine Untersagung eines Unter­stüt­zungs­streiks am Flughafen StuttgartDFS Deutsche Flugsicherung GmbH ./. GdF Gewerkschaft der Flugsicherung e.V.

Die DFS beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung eines Unter­stüt­zungs­streiks der bei ihr beschäftigten Fluglotsen für den Bereich des Flughafens Stuttgart.

Seit 01.03.2009 findet ein Arbeitskampf zwischen der GdF und der Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) statt. In diesem Arbeitskampf geht es um höhere Lohnforderungen für die bei der FSG beschäftigten Vorfeldlotsen. Die GdF hat einen Unter­stüt­zungs­streik bei der DFS angekündigt, falls die bei der DFS beschäftigten Fluglotsen Aufgaben der Vorfeld­kon­trolle übernehmen. Dies werde als Verletzung der Neutra­li­täts­pflicht bewertet.

Ab 01.04.2009 übernimmt die DFS von der FSG aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die Vorfeld­kon­trolle. Auch dies bewertet die GdF als Verletzung der Neutra­li­täts­pflicht und hat deshalb Arbeits­kampf­maß­nahmen bei der DFS ab dem 01.04.2009 angekündigt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Ludwigsburg, hat den Antrag der DFS mit Beschluss vom 02.03.2009 zurückgewiesen. Die dagegen von der DFS eingelegte Beschwerde hat das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2009 heute zurückgewiesen.

Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist derzeit die Rechts­wid­rigkeit des angekündigten Unter­stüt­zungs­streiks nicht feststellbar. Auch im Bereich des Flugverkehrs und im Bereich der Flugsicherung können grundsätzlich Arbeitskämpfe geführt werden. Auch ein Unter­stüt­zungs­streik ist nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts dem Grundsatz nach erlaubt. Zentraler Maßstab für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Unter­stüt­zungs­a­r­beits­kampfes ist der Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Dabei sind die kollidierenden Rechts­po­si­tionen der Parteien abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist nicht feststellbar, dass im Falle eines Unter­stüt­zungs­streiks Leben und Gesundheit der Passagiere, der Bediensteten des Stuttgarter Flughafens und der Anwohner von Luftver­kehr­s­s­traßen abstrakt gefährdet werden. Zwischen der DFS und der GdF bestehen umfangreiche Notdienst­ver­ein­ba­rungen. Auch der mögliche wirtschaftliche Schaden bei der DFS, bei der FSG und bei den Flugge­sell­schaften rechtfertigt derzeit keine Untersagung eines Unter­stüt­zungs­streiks.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg

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