Dokument-Nr. 15733
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil25.04.2013
Unterstützungsstreiks der Fluglotsen: Fluggesellschaften haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Gewerkschaft der FlugsicherungHessisches LAG bestätigt klageabweisendes Urteil des Arbeitsgerichts
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass Fluggesellschaften keine Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen eines Unterstützungsstreiks der Fluglotsen des Stuttgarter Towers geltend machen können. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, das die Schadensersatzklagen über insgesamt rund 39.000 Euro abgewiesen hatte.
Im zugrunde liegenden Fall führet die Gewerkschaft der Flugsicherung im Jahr 2009 einen Arbeitskampf gegen die Flughafen Stuttgart GmbH wegen einer höheren Vergütung für die Mitarbeiter der Verkehrszentrale/Vorfeldkontrolle und rief ihre Mitglieder bei der Deutschen Flugsicherungs-GmbH für den 6. April 2009 zu einem sechsstündigen Unterstützungsstreik auf (mit einer Notdienstregelung für 25 % des normalen Flugverkehrs). Während dieser Zeit konnten Flugzeuge am Stuttgarter Flughafen nicht starten oder landen. Die klagenden Fluggesellschaften hielten den Unterstützungsstreik für rechtswidrig und sahen durch ihn ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen geltend.
Anspruch auf Schadensersatzforderungen durch Drittbetroffene fraglich
Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit des Hauptarbeitskampfes und des Unterstützungsarbeitskampfes ging es in dem Rechtsstreit um die rechtlich umstrittene Frage, ob so genannte Drittbetroffene wie die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden, Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.
LAG weist Klage ab und lässt Revision zum BGH zu
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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