15.11.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil25.04.2013

Unter­stüt­zungs­streiks der Fluglotsen: Flugge­sell­schaften haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Gewerkschaft der FlugsicherungHessisches LAG bestätigt klage­ab­wei­sendes Urteil des Arbeitsgerichts

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass Flugge­sell­schaften keine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung wegen eines Unter­stüt­zungs­streiks der Fluglotsen des Stuttgarter Towers geltend machen können. Damit bestätigte das Landes­a­r­beits­gericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, das die Schaden­s­er­satz­klagen über insgesamt rund 39.000 Euro abgewiesen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall führet die Gewerkschaft der Flugsicherung im Jahr 2009 einen Arbeitskampf gegen die Flughafen Stuttgart GmbH wegen einer höheren Vergütung für die Mitarbeiter der Verkehrs­zentrale/Vorfeld­kon­trolle und rief ihre Mitglieder bei der Deutschen Flugsicherungs-GmbH für den 6. April 2009 zu einem sechsstündigen Unterstützungsstreik auf (mit einer Notdien­st­re­gelung für 25 % des normalen Flugverkehrs). Während dieser Zeit konnten Flugzeuge am Stuttgarter Flughafen nicht starten oder landen. Die klagenden Flugge­sell­schaften hielten den Unter­stüt­zungs­streik für rechtswidrig und sahen durch ihn ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel- und Verpfle­gungs­kosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen geltend.

Anspruch auf Schaden­s­er­satz­for­de­rungen durch Drittbetroffene fraglich

Abgesehen von der Frage der Rechtmäßigkeit des Haupt­a­r­beits­kampfes und des Unter­stüt­zungs­a­r­beits­kampfes ging es in dem Rechtsstreit um die rechtlich umstrittene Frage, ob so genannte Drittbetroffene wie die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden, Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.

LAG weist Klage ab und lässt Revision zum BGH zu

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat die Klagen wie schon die Vorinstanz abgewiesen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht zugelassen.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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