Dem dringenden Appell der Kammer, doch noch die Schlichtung anzurufen, wollte die DSF Deutsche Flugsicherung GmbH nicht folgen.
Die 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am LAG Rainer Bram war der Ansicht, die Streikforderungen der GdF verstießen weder gegen zwingendes Gesetzesrecht noch gegen Normen der Verfassung, wie dies die DSF eingewandt hatte. Insbesondere seien die begehrten "qualifizierten Besetzungsregelungen", das sind tariflich festgeschriebene Anforderungen an die Qualifikation von Stellenbewerbern, ein mögliches und zulässiges Streikziel.
Ursprüngliche Bedenken wegen Verstoßes gegen die Friedenspflicht sind nach Ansicht der Berufungskammer nach teilweiser Rücknahme einzelner Streikforderungen ausgeräumt. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das den Antrag der Deutschen Flugsicherung auf eine einstweilige Verfügung abgelehnt hatte.
Mit der einstweiligen Verfügung sollte der Gewerkschaft Flugsicherung e.V. (GdF) untersagt werden, Mitglieder oder sonstige Arbeitnehmer der DSF Flugsicherung GmbH zu Streiks aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, um ihre Streikforderungen bezüglich des Eingruppierungstarifvertrages 2011 („ETV-E“) sowie des Vergütungstarifvertrages („VTV“) nach Maßgabe des Schreibens der Gewerkschaft vom 8. August 2011 durchzusetzen.
Auch wenn die Fluglotsen laut den aktuellen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nunmehr streiken dürften, fällt der Streik allerdings aus.
Die Deutsche Flugsicherung hat kurz nach Bekanntgabe des Urteils die Schlichtung angerufen. Damit herrscht wieder Friedenspflicht und die Lotsen dürfen in den nächsten vier Wochen nicht streiken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: ra-online, Hessisches Landesarbeitsgericht (pm/pt)