14.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil25.08.2015

Fluglot­sen­streik: Drittbetroffene Unternehmen haben keinen Anspruch auf SchadensersatzLuft­verkehrs­gesellschaften erhalten keine Schadens­ersatz­zahlungen für ausgefallene, verspätete oder umgeleitete Flüge

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luft­verkehrs­gesellschaften keine Schadens­ersatz­ansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge gegen die streikführende Gewerkschaft geltend machen können.

Die vier Klägerinnen betreiben Luftver­kehrs­un­ter­nehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarif­po­li­tischen Interessen des Flugsi­che­rungs­per­sonals in Deutschland.

GdF ruft zu Fluglot­sen­streik auf

Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrs­flug­hafens Stuttgart - die Flughafen Stuttgart GmbH - zu Tarif­ver­hand­lungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeld­kon­trolle/Verkehrs­zentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Haupt­a­r­beits­kampfes der Beschäftigten der Vorfeld­kon­trolle/ Verkehrs­zentrale auf. Entsprechend einer Notdienst­ver­ein­barung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbots­ver­fügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unter­stüt­zungs­streik vorzeitig ab.

Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der klagenden Unternehmen liegen nicht vor

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer wider­recht­lichen Eigen­tums­ver­letzung in Form einer erheblichen Nutzungs­be­ein­träch­tigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmen­be­din­gungen für Luftver­kehrs­un­ter­nehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

Erläuterungen
Der Senat hat am selben Tag über die Revisionen von drei Flugge­sell­schaften verhandelt, die sich gegen die Abweisung ihrer Schaden­s­er­satz­klagen wegen zwei von der GdF für den 4. und 9. August 2011 angekündigter - tatsächlich aber nicht durchgeführter - Streikmaßnahmen aller Tarif­be­schäf­tigten der DFS richtete. Auch in diesem Fall hatten die Revisionen der Klägerinnen keinen Erfolg.

Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Vorinstanz: Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 -

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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