15.11.2024
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Dokument-Nr. 13109

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil28.02.2012

Arbeitsgericht untersagt Fluglot­sen­streik der Gewerkschaft der FlugsicherungStattgebendes Urteil im Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat den Streik der Fluglotsen auf dem Frankfurter Flughafen verboten. Die Gewerkschaft der Flugsicherung wollte mit dem Ausstand im den Streik der Kollegen auf dem Vorfeld unterstützen.

Bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist am Dienstag, den 28.02.2012 kurz vor 16.00 Uhr ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deutsche Lufthansa AG gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GDF) eingegangen. Die drei Antrag­stel­le­rinnen verlangen von der GDF Untersagung, ihre Mitglieder bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH im Geschäfts­bereich Tower am Tower Frankfurt zu Streiks am Mittwoch, den 29. Februar 2012 von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in dem Bereich durchzuführen.

Arbeitsgericht erlässt Einstweilige Verfügung

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entsprach am Dienstagabend, den 28. Februar 2012 nach mündlicher Verhandlung dem am Nachmittag eingegangenen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung von Fraport AG, DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und Deutsche Lufthansa AG und untersagte der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V., ihre Mitglieder im Geschäfts­bereich Tower am Tower Frankfurt zu Streiks am Mittwoch, den 29. Februar 2012, von 5.00 Uhr bis 11.00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in dem Bereich durchzuführen.

Streik unver­hält­nismäßig

Die zuständige 9. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der geplante Unter­stüt­zungs­rechtsstreik der Fluglotsen erweise sich als unver­hält­nismäßig, da er von seinen Auswirkungen und seiner Bedeutung her dem Hauptstreik der Mitarbeiter in der Vorfeld­kon­trolle, der Vorfeldaufsicht und der Verkehrs­zentrale bei der Fraport AG gleichkomme und nicht lediglich unterstützend wirke.

Berufung

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Berufung ist beim Hessischen Landes­a­r­beits­gericht unter dem Aktenzeichen 9 SaGa 212/12 eingelegt.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Frankfurt am Main (pm/pt)

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