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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil31.08.2015

Kündigung einer Sachbe­a­r­beiterin durch Partei-Kreisverband zulässigKündigungs­schutz­gesetz nicht anwendbar

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Sachbe­a­r­beiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei gegen die Kündigung ihres Arbeits­verhältnisses abgewiesen.

Eine Arbeitnehmerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die seit 1983 als Sachbe­a­r­beiterin im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, wehrte sich vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses. Außerdem verlangt sie die Berichtigung des ihr erteilten Zwischen­zeug­nisses.

Sachverhalt

Da beim Kreisverband lediglich fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, hing die Frage, ob die Kündigung den Anforderungen des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes genügen und entsprechend begründet werden muss, davon ab, ob der Kreisverband als eigenständiger Arbeitgeber oder lediglich als unselbständiger Teil der Partei insgesamt anzusehen ist. Die Klägerin war der Auffassung, dass jedenfalls ein so genannter gemeinsamer Betrieb mit dem Landesverband bestehe, sodass die dort beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen seien. Für den Fall, dass das Kündi­gungs­schutz­gesetz, wie der Arbeitgeber meint, keine Anwendung findet, berief sich die Klägerin darauf, dass zumindest das verfas­sungs­rechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme hätte gewahrt werden müssen. Vorrangig sei eine Kündigung gegenüber einem der Arbeitnehmer mit erheblich kürzerer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit und ohne Unter­halts­pflichten auszusprechen gewesen.

Landes- und Kreisverband betreiben keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hält das Kündi­gungs­schutz­gesetz für nicht anwendbar, da in dem Betrieb des Kreisverbandes - dies ist unstreitig - nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer des Landesverbandes könnten nicht hinzugerechnet werden, da Landes- und Kreisverband keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung betrieben. Es gebe weder eine personelle oder technisch-organi­sa­to­rische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, noch fänden sich Anzeichen für einen gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel. Zwar kann auch eine außerhalb der Anwendbarkeit des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes ausgesprochene Kündigung ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gericht fand jedoch keine Anzeichen für eine unzulässige Diskriminierung oder Maßregelung durch den Beklagten. Im Kleinbetrieb dürfe der Arbeitgeber, so das Gericht, eine Kündigung aussprechen, wenn aus seiner Sicht ein Vertrau­ens­verlust eingetreten und diese Einschätzung nicht erkennbar aus der Luft gegriffen sei.

Bescheinigung einer überdurch­schnitt­lichen Leistung muss ausreichend belegt werden

Die Klage ist auch erfolglos, soweit die Klägerin die Erteilung eines von ihr neu formulierten Zwischen­zeug­nisses begehrt. Es genüge nicht, dass das erteilte Zeugnis unrichtig sei. Wegen der Formu­lie­rungs­hoheit des Arbeitgebers hätte die Klägerin nur obsiegen können, wenn das Ermessen des Beklagten im Hinblick auf die jeweils von ihr beanspruchten Formulierungen auf Null reduziert gewesen wäre. Dies habe sich aus dem Vortrag der Klägerin aber nicht ergeben. Zudem sei von ihr nicht ausreichend dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Bescheinigung einer überdurch­schnitt­lichen Leistung gerechtfertigt gewesen wäre.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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