18.10.2024
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Dokument-Nr. 15111

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Urteil24.01.2013Bundesarbeitsgericht2 AZR 140/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 1494Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 1494
  • NZA 2013, 726Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 726
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil27.07.2011, 4 Sa 713/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.01.2013

Kündi­gungs­schutz: Bei Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiha­r­beit­nehmer zu berücksichtigenFehlende Begründung eines Arbeits­ver­hält­nisses zum Betriebsinhaber steht Berück­sich­tigung von Leiha­r­beit­nehmern nicht entgegen

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündi­gungs­schutz­gesetz für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiha­r­beit­nehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht. Das gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war seit Juli 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis der Parteien fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Herausnahme von Kleinbetrieben aus Anwen­dungs­bereich des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes soll Inhaber kleinerer Betriebe schützen

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Es ist nicht auszuschließen, dass im Betrieb der Beklagten mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt waren. Der Berück­sich­tigung von Leiha­r­beit­nehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeits­ver­hältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwen­dungs­bereich des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finan­z­ausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwal­tungs­aufwand, den ein Kündi­gungs­schutz­prozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Mögliche regelmäßige Beschäftigung der Leiha­r­beit­nehmer muss erneut geprüft werden

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob die im Kündi­gungs­zeitpunkt im Betrieb tätigen Leiha­r­beit­nehmer aufgrund eines regelmäßigen oder eines für den Betrieb "in der Regel" nicht kennzeichnenden Geschäfts­anfalls beschäftigt waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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