18.10.2024
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Dokument-Nr. 14927

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Beschluss19.12.2012Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg4 TaBV 1163/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jurisPR-ArbR 40/2013, Anm. 4, Zimmermannjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2013, Ausgabe: 40, Anmerkung: 4, Autor: Zimmermann
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss19.12.2012

Einstellung von Leiha­r­beit­nehmern auf Dauer­a­r­beits­plätzen rechtswidrigBetriebsrat ist bei gesetzwidrigen Einstellungen zur Zustimmungs­verweigerung befugt

Die Einstellung eines Leiha­r­beit­nehmers auf einem Dauer­a­r­beitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmer­überlas­sungs­gesetz (AÜG). Der Betriebsrat kann deshalb der Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebs­verfassungs­gesetz (BetrVG) seine Zustimmung verweigern. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigt der Arbeitgeber auf Dauer eingerichtete Arbeitsplätze mit jeweils befristet eingesetzten Leiha­r­beit­nehmern zu besetzen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu diesen Einstellungen. Der Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung.

Betriebsrat hat zu Recht Zustimmung verweigert

Das Landes­a­r­beits­gericht hat den Antrag der Arbeitgeberin auf Zustim­mungs­er­setzung zurückgewiesen. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, weil die Einstellungen gesetzwidrig seien. Eine Arbeit­neh­mer­über­lassung erfolge nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorübergehend. Auch wenn das Gesetz eine zeitliche Höchstdauer der Arbeit­neh­mer­über­lassung nicht (mehr) regele und dem Arbeitgeber daher ein Einsatz von Leiha­r­beit­nehmern im Interesse einer flexiblen Arbeits­ge­staltung weitgehend erlaubt sei, dürfe der Einsatz jedoch nicht auf Dauer­a­r­beits­plätzen erfolgen. Dass die Beschäftigung des jeweiligen Leiha­r­beit­nehmers vorübergehend erfolgen solle, sei dabei unerheblich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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