Im zugrunde liegenden Fall hatte die Rentenversicherung von einem Zeitarbeitsunternehmen aus Südhessen im November 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 12.000 Euro nachgefordert. Hiergegen hat das Unternehmen Widerspruch erhoben und im gerichtlichen Eilverfahren beantragt, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Das Hessische Landessozialgericht hat den Antrag der Zeitarbeitsfirma abgelehnt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt bestätigt. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nicht für die Vergangenheit ausgesprochen. Es sei jedoch nicht erkennbar, weshalb der entsprechende Tarifvertrag in der Zeit vor der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung wirksam gewesen sein sollte. Die Zeitarbeitsfirma könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn es liege weder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, noch werde der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt. Ferner seien Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht ersichtlich. Daher bleibe es bei der gesetzlichen Regelung, dass ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung habe.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. (…)
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, (…)
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen trifft (§ 3 Absatz 1 Nummer 3, § 9 Nummer 2), hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3 a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nummer 2 hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. (…)
(1) …. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3 a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet.
Unwirksam sind:
(…)
2. Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen (…)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online