18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Mainz Urteil22.03.2012

CGZP nicht tariffähig: Zeita­r­beitsfirma muss Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben nachzahlenDifferenz von insgesamt 1,4 Millionen Euro zwischen zunächst gezahltem Entgelt und eigentlich geschuldetem Lohn für die Jahre 2006 bis 2009 muss nachgezahlt werden

Eine Zeita­r­beitsfirma aus Worms muss Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiha­r­beit­nehmer nachzahlen, da die auf Grundlage der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) geschlossenen Verträge mangels Tariffähigkeit der CGZP ungültig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren Leiharbeitnehmer in den Jahren 2006 bis 2009 auf der Grundlage von seitens der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) ausgehandelter Tarifverträge bezahlt worden. Die Tarifverträge sahen die Möglichkeit vor, den Leiha­r­beit­nehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stamm­a­r­beit­nehmern der entleihenden Unternehmen. Folge hiervon war, dass auch die von der Zeita­r­beitsfirma abgeführten Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge geringer ausgefallen waren.

Zeita­r­beitsfirma kann sich nicht auf frühere Gültigkeit der Tarifverträge berufen

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 hatte des Bundes­a­r­beits­gericht festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt gewesen war, wirksame Tarifverträge abzuschließen. Das Sozialgericht Mainz machte nun in seinem Beschluss deutlich, dass die mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifverträge den Anspruch der Leiha­r­beit­nehmer auf gleiche Bezahlung, wie er sich aus dem Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz ergibt, auch in der Zeit vor dem Beschluss des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht verdrängen können. Die seitens des Bundes­a­r­beits­ge­richts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP seien auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen. Daher könne sich die Zeita­r­beitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeita­r­beitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13482

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI