21.11.2024
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Arbeitsgericht Herford Urteil04.05.2011

CGZP: Arbeitsgericht Herford spricht Leiharbeiterin nachträglich gleichen Lohn wie Festan­ge­stellten zuLeiharbeiter können aufgrund unwirksamer Tarifverträge zwischen der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften und Zeita­r­beits­firmen Lohnnach­for­de­rungen stellen

Nach dem Beschluss des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 14.12.2010 zur Tarif­un­fä­higkeit der Tarif­ge­mein­schaft Christlicher Gewerkschaften (CGZP) hat das Arbeitsgericht Herford erstmals über Nachzah­lungs­ansprüche von Leiharbeitern entschieden und der klagenden Leiharbeiterin Recht gegeben. Nach dem Grundsatz des "Equal Pay" muss ihr Arbeitgeber - eine Zeita­r­beitsfirma mit mehr als 600 Mitarbeitern - nachträglich den gleichen Lohn zahlen, den der ausleihende Betrieb seinen festen Angestellten zahlte. Die Zeita­r­beitsfirma kann sich nicht auf die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge berufen.

Die Klägerin war bei der beklagten Zeita­r­beitsfirma befristet als Helferin beschäftigt. In dem von ihr unter­schriebenen Arbeitsvertrag wurde auf die jeweils gültigen tarif­ver­trag­lichen Regelungen zwischen der CGZP und dem Arbeit­ge­ber­verband Mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister Bezug genommen. In dem Betrieb, in dem die Klägerin daraufhin als Leiharbeiterin eingesetzt wurde, erhielt sie deshalb einen Stundenlohn von 7,35 Euro, der später auf 7,60 Euro gesteigert wurde. Den Festan­ge­stellten Mitarbeitern wurde für die gleiche Arbeit hingegen 9,02 Euro bezahlt. Die Klägerin wandte sich daraufhin an das Arbeitsgericht, um nach dem Grundsatz des "Equal Pay" im Nachhinein den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit wie die Festan­ge­stellten zu erhalten.

Nachzah­lungs­ansprüche wegen ungültiger Tarifverträge gelten auch für die Vergangenheit

Das Arbeitsgericht Herford gab der Klägerin weitgehend Recht. Die Beklagte habe als Verleiherin der Klägerin im Rahmen der Arbeit­neh­mer­über­lassung die Differenz zum Equal-Pay-Lohn nachzuzahlen. Die von der Zeita­r­beitsfirma in Bezug genommenen Tarifverträge seien nichtig. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts vom 14.12.2010 (Aktenzeichen 1 ABR 19/10). Dort sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Diese Entscheidung gelte auch für Equal-Pay-Ansprüche aus der Vergangenheit, d.h. aus der Zeit vor der zitierten Entscheidung. Das Bundes­a­r­beits­gericht habe an anderer Stelle festgestellt, dass die Feststellung der Tariffähigkeit auch für die Vergangenheit wirken könne.

Gewerkschaften haben ihre Zuständigkeit überschritten

Das Gericht ließ auch eine nachträgliche Zusatz­ver­ein­barung zwischen der Zeita­r­beitsfirma und der Klägerin nicht gelten. Dort war Bezug auf neue, mit weiteren Einzel­ge­werk­schaften vereinbarte tarifrechtliche Regelungen genommen worden. Diese Tarifverträge seien schon deshalb nichtig, weil die Gewerkschaften mit dem Abschluss ihre satzungsgemäße Zuständigkeit überschritten haben. Nach dem Wegfall der CGUZP deckten die Einzel­ge­werk­schaften alleine oder in ihrer Zusammenschau den Bereich der bundesweiten branchen­über­grei­fenden Arbeit­neh­mer­über­lassung nicht ab.

Klägerin erhält Differenzlohn für geleistete Arbeit

Das Gericht sprach der Klägerin aus diesen Gründen die Diffe­renz­lohn­ansprüche zwischen der bereits von der Zeita­r­beitsfirma vorgenommenen Abrechnung und dem Ansatz von 9,02 Euro je Stunde zu. Insgesamt ergab dies einen Nachzah­lungs­an­spruch der Klägerin in Höhe von 1.793,92 Euro für den Zeitraum Mai bis Dezember 2010.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Herford (vt/we)

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