18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss10.05.2012

Zeita­r­beits­firmen müssen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzahlenVereinbarung von geringerem Lohn für Leiha­r­beit­nehmer wegen Tarif­un­fä­higkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen unwirksam

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiha­r­beit­nehmer: Wegen der Tarif­un­fä­higkeit der "Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP) ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiha­r­beit­nehmer unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge in erheblichem Umfang nachzahlen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung ist berechtigt, Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge nachzufordern, weil Leiha­r­beit­nehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätte nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden können. Ein solcher lag aber nicht vor.

Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger dürfen zu niedrig gezahlte Beiträge bis zur Grenze der Verjährung nachfordern

Zwar hatte der "Arbeit­ge­ber­verband mittel­stän­discher Perso­na­l­dienst­leister" (AMP) mit der "Tarif­ge­mein­schaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Perso­nal­ser­vice­agenturen" (CGZP) einen Tarifvertrag geschlossen, aufgrund dessen Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung erhalten haben, als die Stamm­be­leg­schaften der Entleiher. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die CGZP jedoch nicht in der Lage gewesen, wirksame Tarifverträge abzuschließen ("Tarif­un­fä­higkeit" der CGZP). Daher wurde jahrelang nicht nur zu geringer Lohn gezahlt, sondern auch die Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger haben zu niedrige Beiträge erhalten. Diese können nun - bis zur Grenze der Verjährung - nachgefordert werden.

Arbeitgeber kann sich nicht auf Vertrauen in Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages mit der CGZP berufen

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die Renten­ver­si­cherung in der Vergangenheit bereits Betrie­b­sprü­fungen durchgeführt hat und keine Beiträge aufgrund der Tarif­un­fä­higkeit der CGZP nachgefordert hat. Denn Betrie­b­sprü­fungen haben nur Stich­pro­ben­cha­rakter, sollen Beitrags­ausfälle verhindern und dienen nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitrags­schuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages mit der CGZP vertraut habe. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages oder die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt ist.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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