03.12.2024
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Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss03.07.2012

Deutsche Lufthansa darf Leih-Stewards und Leih-Stewardessen beschäftigenGruppen­ver­tretung der Flugbegleiter scheitert vor dem Hessischen Landes­a­r­beits­gericht

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat die Beschwerde der Gruppen­ver­tretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem die Gruppen­ver­tretung erreichen wollte, dass die Deutsche Lufthansa weiterhin nur eigenes Kabinenpersonal und nicht Flugbegleitern/Flugbe­glei­te­rinnen aus Leiha­r­beits­un­ter­nehmen beschäftigt darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Gruppen­ver­tretung der Deutschen Lufthansa mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleitern/Flugbe­glei­te­rinnen aus Leiha­r­beits­un­ter­nehmen beschäftigt werden. Die Gruppen­ver­tretung stützte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarif­ver­trags­parteien vom 3. Mai 2005, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge "nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern". Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppen­ver­tretung jedoch weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppen­ver­tretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.

Gruppen­ver­tretung für Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach seiner Ansicht kam es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarif­ver­trags­parteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Gruppen­ver­tretung sei für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarif­ver­trags­parteien selbst durchsetzen. Einen gesetzlichen Unter­las­sungs­an­spruch habe die Gruppen­ver­tretung auch nicht, weil angeblich drohende Geset­zes­verstöße, z.B. durch Freistellung eigenen Kabinen­per­sonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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