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- Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für FlugbegleiterBundesarbeitsgericht, Beschluss16.10.2008, 7 AZR 253/07 (A)
- Betriebliche Altersversorgung: Lufthansa nicht zur Berücksichtigung von Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses verpflichtetBundesarbeitsgericht, Urteil20.01.2011, 3 AZR 29/09
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss03.07.2012
Deutsche Lufthansa darf Leih-Stewards und Leih-Stewardessen beschäftigenGruppenvertretung der Flugbegleiter scheitert vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem die Gruppenvertretung erreichen wollte, dass die Deutsche Lufthansa weiterhin nur eigenes Kabinenpersonal und nicht Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Gruppenvertretung der Deutschen Lufthansa mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Flugzeuge der Deutschen Lufthansa weiterhin nur mit eigenem Kabinenpersonal und nicht mit Flugbegleitern/Flugbegleiterinnen aus Leiharbeitsunternehmen beschäftigt werden. Die Gruppenvertretung stützte sich dabei auf eine Vereinbarung der für die Deutsche Lufthansa zuständigen Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005, mit der die Deutsche Lufthansa zusagte, ihre Flugzeuge "nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern". Die Vereinbarung war allerdings bis zum 31. Dezember 2008 befristet, wirke nach Ansicht der Gruppenvertretung jedoch weiter fort. Zudem drohe, so die Gruppenvertretung, die gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitern.
Gruppenvertretung für Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig
Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach seiner Ansicht kam es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3. Mai 2005 nicht an. Die Gruppenvertretung sei für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche nicht zuständig. Diese könnten allein die Tarifvertragsparteien selbst durchsetzen. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung auch nicht, weil angeblich drohende Gesetzesverstöße, z.B. durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht worden seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
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