18.10.2024
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Dokument-Nr. 6842

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Bundesarbeitsgericht Beschluss16.10.2008

Sachgrundlose Befristung mit älteren Arbeitnehmern - Altersgrenze für FlugbegleiterBundes­a­r­beits­gericht ruft EuGH an

Der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erneut um eine Vorab­ent­scheidung zur Vereinbarkeit einer deutschen Norm mit Gemein­schaftsrecht ersucht.

Es handelt sich um den Fall einer Klägerin, die seit 1991 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt ist. Nach dem bei der Beklagten geltenden Mantel­ta­rif­vertrag endet das Arbeits­ver­hältnis zunächst mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet. Das Arbeits­ver­hältnis kann danach bei körperlicher und beruflicher Eignung des Kabinen­mi­t­a­r­beiters jeweils um ein weiteres Jahr bis längstens zur Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert werden. Die Klägerin schloss nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres mit der Beklagten insgesamt fünf jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge ab. Die Beklagte berief sich zur Rechtfertigung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags, bei dessen Beginn die Klägerin das 59. Lebensjahr vollendet hatte, auf die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren und auf die Befris­tungs­mög­lichkeit aus § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF.

Der Senat hat die auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bezogene Altersgrenze in dem Mantel­ta­rif­vertrag nicht als sachlich gerechtfertigt iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das altersbedingte Nachlassen der Leistungs­fä­higkeit von Mitgliedern des Kabinen­per­sonals zu einer Gefährdung für Leben und Gesundheit der Flugzeug­in­sassen oder Personen in den überflogenen Gebieten führen kann. Die Befristung konnte danach nur nach den gesetzlichen Vorschriften in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt sein. Das setzt voraus, dass der Bestimmung keine gemein­schafts­recht­lichen Grundsätze oder Regeln entgegenstehen, die zur Unanwendbarkeit der nationalen Norm führen. Nachdem der EuGH am 22. November 2005 in der Rechtssache „Mangold“ (- C 144/04 -) entschieden hat (vgl. EuGH, Urteil v. 22.11.2005 - C-144/04 -), dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG aF vorgesehene Befris­tungs­mög­lichkeit eine nach Gemein­schaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf, ist es geboten, durch den EuGH überprüfen zu lassen, ob auch § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG aF mit Gemein­schaftsrecht unvereinbar war und welche Rechtsfolgen sich bei einem Verstoß der Vorschrift gegen europäisches Recht ergeben. Der Senat hat daher den Rechtsstreit gemäß Art. 234 EG ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Gemein­schafts­rechts im Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahren vorgelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/08 des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2008

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