21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil19.10.2011

BAG zur Befristung von Arbeits­ver­trägen älterer ArbeitnehmerBefristungen bei engem sachlichen Zusammenhang zu vorausgehender Befristung unzulässig

Das Arbeits­ver­hältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeits­ver­hältnis angeschlossen hatten.

Die im April 1945 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der beklagten Luftfahrt­ge­sell­schaft als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarif­ver­trag­lichen Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete, sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).

Auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützte Befristung unzulässig

Wie bereits beim Landes­a­r­beits­gericht hatte die Klage vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten Arbeits­ver­hältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).

Auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge, die lediglich allgemeiner tariflicher Altersgrenze unterfallen, sind als „unbefristet“ anzusehen

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeits­ver­hältnis aufgrund einer tarif­ver­trag­lichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarif­ver­tragliche Altersgrenzen der arbeits­ge­richt­lichen Befris­tungs­kon­trolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwen­dungs­bereich weitgehend verlöre.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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