18.10.2024
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Dokument-Nr. 10912

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Bundesarbeitsgericht Urteil20.01.2011

Betriebliche Alters­ver­sorgung: Lufthansa nicht zur Berück­sich­tigung von Zeiten eines früheren Arbeits­ver­hält­nisses verpflichtetFiktive rückwirkende Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente stellt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar

Die Deutsche Lufthansa AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeits­ver­hält­nisses einer Flugbegleiterin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der so genannte Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrags zur Verein­heit­lichung der betrieblichen Alters­ver­sorgung (TV Verein­heit­lichung) iVm. dem Tarifvertrag Lufthansa Betriebsrente für das Kabinenpersonal (TV Betriebsrente) zu berücksichtigen

Die Deutsche Lufthansa AG war bis Ende 1994 Beteiligte der Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der VBL versicherten Arbeitnehmer erhielten eine tarif­ver­traglich geregelte sog. VBL-gleiche Versorgung. Für danach eingestellte Arbeitnehmer sieht der TV Betriebsrente eine auf Renten­bau­steinen basierende Versorgung vor (Lufthansa-Betriebsrente). Am 1. Januar 2002 trat der TV-Verein­heit­lichung in Kraft. Nach § 2 TV-Verein­heit­lichung werden die VBL-gleich Versicherten nach Maßgabe der weiteren Tarif­be­stim­mungen so gestellt, als hätten sie seit Beginn der VBL-gleichen Versi­che­rungs­pflicht auf Grund ihres Arbeits­ver­hält­nisses eine Zusage auf Leistungen nach dem TV Betriebsrente erhalten (so genannte rückwirkende Einführung der Lufthansa-Betriebsrente). Außerdem wird nach § 3 TV Verein­heit­lichung die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Anwartschaft aus der VBL-gleichen Versorgung, die auch Dienstzeiten aus früheren Arbeits­ver­hält­nissen umfasst, festgestellt (so genannte Startbaustein). Für die Zeit danach werden Rentenbausteine erworben. Dies ergibt die so genannte Garantierente. Im Versorgungsfall sieht der TV Verein­heit­lichung eine Vergleichs­be­rechnung der Leistungen nach dem TV Betriebsrente einerseits und der Garantierente andererseits vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die höhere Rente.

Arbeitszeiten nicht bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente berücksichtigt

Die Klägerin trat am 22. August 1978 als Flugbegleiterin in die Dienste der beklagten Lufthansa AG. Sie schied nach der Geburt ihres Kindes zum 30. Juni 1987 aus dem Arbeits­ver­hältnis aus. Seit dem 1. Februar 1992 ist sie wieder als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Diese berücksichtigt die Zeit der Beschäftigung der Klägerin von 1978 bis 1987 lediglich bei der Berechnung des Startbausteins, nicht jedoch bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente.

Früheres Arbeits­ver­hältnis ist nicht zu berücksichtigen

Die Vorinstanzen haben die auf Berück­sich­tigung der früheren Beschäftigungszeit auch bei der Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. § 2 TV Verein­heit­lichung iVm. dem TV Betriebsrente ist dahin auszulegen, dass die Zeit eines früheren Arbeits­ver­hält­nisses nicht zu berücksichtigen ist.

Darin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Tarif­ver­trags­parteien waren aufgrund der Tarifautonomie zu der getroffenen Regelung berechtigt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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