21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil18.05.2006

BAG stärkt Rechte von Leiharbeitern - Keine betrie­bs­be­dingte Kündigung nach Wegfall eines AuftragsArbeitgeber muss dauerhaften Rückgang des Beschäf­ti­gungs­vo­lumens darlegen

Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäf­ti­gungs­bedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiter­be­schäf­tigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist.

Allerdings muss der Arbeitgeber den dauerhaften Rückgang des Beschäf­ti­gungs­vo­lumens im Kündi­gungs­schutz­prozess nachvollziehbar darstellen.

Dazu reicht bei einer Arbeit­neh­mer­über­lassung regelmäßig der Hinweis des Verleihers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiha­r­beit­nehmer eingesetzt worden sei, sei beendet und es lägen keine Anschlus­s­aufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören zum typischen Unter­neh­mens­risiko eines Verlei­h­a­r­beit­gebers und sind nicht geeignet, eine betrie­bs­be­dingte Kündigung zu rechtfertigen.

Im Entschei­dungsfall hat deshalb das Bundes­a­r­beits­gericht das der Kündi­gungs­schutzklage stattgebende Urteil der Vorinstanzen bestätigt, die angenommen hatten, der beklagte Verlei­h­a­r­beitgeber habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme eines dauerhaft gesunkenen Beschäf­ti­gungs­vo­lumens dargelegt.

Der Kläger war seit 1998 bei der Beklagten, die Arbeit­neh­mer­über­lassung betreibt, als Organi­sa­ti­o­ns­pro­gram­mierer beschäftigt. Seit 1999 war er ununterbrochen beim Kunden V. eingesetzt und mit der sog. „Clipper-Programmierung“ betraut. Das Auftrags­ver­hältnis zwischen der Beklagten und V. endete am 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 31. März 2004.

Der Kläger hat sich mit seiner Kündi­gungs­schutzklage gegen diese Kündigung gewandt und geltend gemacht, die Beklagte hätte ihn bei einem anderen Kunden mit einer anderen Tätigkeit einsetzen können. Er beherrsche auch andere Program­mier­sprachen. Die Beklagte habe seit längerer Zeit von dem Auslaufen des Auftrags gewusst und hätte rechtzeitig für eine anderweitige Unterbringung Vorsorge treffen müssen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, sie habe den Kläger nach dem Wegfall des V-Auftrags nicht anderweitig einsetzen können, da die Program­mier­sprache „Clipper“ veraltet sei und von keinem anderen Kunden mehr verwendet werde. Für einen anderen Einsatz sei der Kläger nicht qualifiziert.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Köln, Urteil vom 3. Juni 2005 - 11 Sa 1014/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BAG vom 18.05.2006

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