23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14991

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Urteil09.01.2013Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg15 Sa 1635/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZA-RR 2013, 234Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 234
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.01.2013

Dauerhafte Arbeit­neh­mer­über­lassung ohne Erlaubnis begründet Arbeits­ver­hältnis zwischen Entleiher und ArbeitnehmerAuch auf Dauer angelegte Arbeit­neh­mer­über­lassung ist von erteilter Erlaubnis nicht gedeckt

Die Arbeit­neh­mer­über­lassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeit­neh­mer­über­lassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeits­ver­hältnis zwischen Entleiher und Leiha­r­beit­nehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt der Entleiher Krankenhäuser und setzt als Kranken­pfle­ge­personal bei einem konzerneigenen Verlei­hun­ter­nehmen beschäftigtes Personal ein. Die Beschäftigung erfolgt auf Dauer­a­r­beits­plätzen, für die keine eigenen Stamm­a­r­beit­nehmer vorhanden sind. Das Verlei­hun­ter­nehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung.

15. Kammer bejaht Begründung eines Arbeits­ver­hält­nisses

Die 15. Kammer Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat in diesem Fall entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Das Gericht hat dabei angenommen, dass eine auf Dauer angelegte Arbeit­neh­mer­über­lassung von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt sei. Es komme daher ein Arbeits­ver­hältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiha­r­beit­nehmer zustande. Es stelle einen "insti­tu­ti­o­nellen Rechts­miss­brauch" dar, wenn das konzerneigene Verlei­hun­ter­nehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündi­gungs­schutz­rechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.

7. Kammer verneint Vorliegen eines Arbeits­ver­hält­nisses

Demgegenüber hatte die 7. Kammer des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg in einem Paral­lel­ver­fahren das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen dem Entleiher und dem Leiha­r­beit­nehmer verneint (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12).

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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