21.11.2024
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Dokument-Nr. 6283

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Urteil26.06.2008Bundesarbeitsgericht2 AZR 264/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil01.03.2007, 2 Sa 589/06
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.06.2008

BAG zum Geltungsbereich des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes - Darlegungs- und Beweislast des ArbeitnehmersGericht darf nicht zu hohe Anforderungen an Tatsa­chen­vortrag des Arbeitnehmers stellen

Wehrt sich ein Arbeitnehmer in einem Kündi­gungs­schutz­prozess damit, dass er nicht in einem Kleinbetrieb arbeitet und daher die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG), so darf das Gericht an den Tatsa­chen­vortrag des Arbeitnehmers nicht zu hohe Erwartungen stellen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 23 Abs. 1 KSchG bedürfen ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben keiner sozialen Rechtfertigung. Kleinbetriebe sind ua. solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerecht­fertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäf­tig­tenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäf­tig­tenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Arbeitnehmer trägt vor, dass in seinem Betrieb 14 Arbeitnehmer arbeiten

Im Streitfall hatte die Klägerin geltend gemacht, eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sei sozial ungerecht­fertigt iSd. § 1 KSchG und daher unwirksam; die Beklagte beschäftige 14 Arbeitnehmer und sei deshalb kein Kleinbetrieb. Die Beklagte hatte eingewandt, die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung, weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige.

BAG: Darlegungs- und Beweislast für Beschäf­tig­te­n­anzahl trägt der Arbeitnehmer - LAG stellte aber zu hohe Anforderungen an den Tatsa­chen­vortrag

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht. Zwar trifft auch nach der zum 1. Januar 2004 vom Gesetzgeber eingeführten Erhöhung der für Kleinbetriebe maßgeblichen Höchst­be­schäf­tig­tenzahl von fünf auf zehn Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast nach wie vor den Arbeitnehmer. Das Landes­a­r­beits­gericht hat jedoch zu hohe Anforderungen an den erforderlichen Tatsa­chen­vortrag der Klägerin gestellt. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BAG vom 26.06.2008

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