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- Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Personalrats möglichLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil12.05.2010, 23 Sa 127/10
- Bei langer Krankheit kann der Arbeitgeber kündigenLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil24.04.2009, 9 Sa 683/08
- LAG Berlin-Brandenburg zur Kündigung einer Auszubildenden während der ProbezeitLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil25.05.2010, 11 Sa 887/10
Arbeitsgericht Berlin Urteil21.07.2011
ArbG Berlin: Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion zulässigKündigung stellt keine Diskriminierung wegen einer Behinderung dar
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wegen einer HIV-Infektion kann zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlins hervor, das die Kündigung jedoch nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüfen konnte und musste, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt war und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung findet.
Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Falls ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion.
Arbeitnehmer hält Kündigung wegen Diskriminierung für unwirksam
Der Arbeitnehmer hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die bloße Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Zudem habe der Arbeitgeber ihn durch die Kündigung wegen einer Behinderung diskriminiert und sei daher nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt sei; sie sei zudem aus Gründen der Arbeitssicherheit unumgänglich gewesen. Eine Diskriminierung des Arbeitnehmers sei nicht erfolgt.
Kündigungsschutzgesetz findet aufgrund einer Kündigung während der Probezeit keine Anwendung
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Kündigung könne nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber habe den Kläger zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch eine Entschädigung nicht zahlen. Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online
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