21.11.2024
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Dokument-Nr. 12862

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.01.2012

Landes­arbeitsgericht erklärt Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion für wirksamKündigung eines bei der Herstellung von Medikamenten im "Reinbereich" beschäftigten Arbeitnehmers während der Probezeit

Das Landes­arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die während der Probezeit ausgesprochen wurde, für wirksam gehalten und auch die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) abgewiesen.

Der Arbeitnehmer wurde von einem Pharma­un­ter­nehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten im "Reinbereich" eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte für diesen Ferti­gungs­bereich allgemein festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion - nicht beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeits­ver­hältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte.

Kündigung ist nicht willkürlich

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medika­men­ten­her­stellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da auf das Arbeits­ver­hältnis das Kündi­gungs­schutz­gesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG

Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine - einmal angenommene - Ungleich­be­handlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beein­träch­tigung der Medika­men­ten­her­stellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)

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