18.10.2024
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Dokument-Nr. 9655

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.05.2010

Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Personalrats möglichBei Untauglichkeit des Auszubildenden kann Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet werden

Die Kündigung einer Auszubildenden kann während der Probezeit auch bei Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Personalrats erfolgen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses vier Tage krank­heits­bedingt gefehlt und in diesem Zusammenhang ihre Meldepflichten verletzt, da sie ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war. Das Bezirksamt hat hieraus geschlossen, die Auszubildende sei für die Ausbildung ungeeignet. Der Personalrat hat die Zustimmung zur Kündigung verweigert.

Arbeitsgericht hält Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats für unwirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats als unwirksam angesehen. Die Einwendungen des Personalrats seien nicht unbeachtlich gewesen, in Betracht komme nämlich ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Prinzip von „Treu und Glauben“ und gegen das „Maßre­ge­lungs­verbot“ des § 612 a BGB.

LAG erachtet Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Personalrats für unbeachtlich

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage der Auszubildenden abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustim­mungs­ver­wei­gerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungs­be­ur­teilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündi­gungs­schutz­ge­setzes (z.B. Willkür, Maßre­ge­lungs­verbot) unwirksam sein könnte.

Erläuterungen
Hinweis: In einem ähnlichen Verfahren entschieden die Richter des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. Mai 2010, dass die Kündigung einer Auszubildenden, wegen mangelnder Eignung und Verletzung vertraglicher Nebenpflichten wegen Fehlzeiten ohne Perso­na­l­rats­zu­stimmung zulässig sei.

Quelle: ra-online, LAG Berlin-Brandenburg

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