21.11.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil07.07.2015

Sozialplan nach Massen­ent­las­sungen auf dem Berliner Flughafen Tegel unwirksamLeistungen eines Sozialplans dürfen nicht von Vorgaben eines Konzern­un­ter­nehmens abhängen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der von der Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer Massen­ent­lassung bei der Flugga­s­t­ab­fer­tigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossene Sozialplan unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Verfahrens - die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG - fertigte im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei die entstandenen betrie­bs­wirt­schaft­lichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen wurden. Nach einer Kündigung aller Aufträge kündigte sie die Arbeits­ver­hältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21. Januar 2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzern­un­ter­nehmens abhingen und der die Bildung einer so genannten Trans­fer­ge­sell­schaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht.

Regelungen zur Trans­fer­ge­sell­schaft unterliegen nicht zwingendem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte den Sozialplan auf Antrag des Betriebsrats für unwirksam. Es sei unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen; vielmehr müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und ggf. in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Die vorgesehenen Leistungen seien zudem unzureichend. Die Einigungsstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden und deshalb zu erwarten gewesen sei, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert werden würden. Die Regelungen zur Trans­fer­ge­sell­schaft unterlägen teilweise nicht dem zwingenden Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats und könnten daher nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle getroffen werden. Es sei auch zweifelhaft, ob durch die erfolgte Ausgestaltung der Trans­fer­ge­sell­schaft eine Arbeits­lo­sigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden konnte.

Wirksamkeit der Kündigungen nicht von Entscheidung über Wirksamkeit des Sozialplans abhängig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; sie kann mit der Beschwerde an das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg angefochten werden. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Einigungsstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen hängt nicht von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Sozialplans ab.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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