21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss01.03.2016

Sozialplan für entlassene Beschäftigte der Flugga­s­t­ab­fer­tigung am Flughafen Berlin-Tegel ist unwirksamGesetzlicher Regelungs­auftrag von Einigungsstelle nicht erfüllt

Der von der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der Massen­ent­lassung bei der Flugga­s­t­ab­fer­tigung des Flughafens Berlin-Tegel beschlossene Sozialplan ist unwirksam. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG fertigte im Auftrag eines konzern­an­ge­hörigen Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei entstandene betrie­bs­wirt­schaftliche Verluste stets ausgeglichen wurden. Nach Kündigung dieser Aufträge kündigte die Arbeitgeberin sämtliche Arbeits­ver­hältnisse ihrer Beschäftigten und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21. Januar 2015 einen Sozialplan, der vor allem die Bildung einer sogenannten Trans­fer­ge­sell­schaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat focht den Sozialplan u. a. mit der Begründung an, dass er zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vorsehe.

LAG erklärt Sozialplan für unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg erklärte den Sozialplan für unwirksam, da die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht geregelt, sondern dies der Trans­fer­ge­sell­schaft überlassen habe, und dies bei einer vorgesehenen Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge an die Arbeitgeberin. Damit habe die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Regelungs­auftrag nicht erfüllt. Zudem enthalte der von der Einigungsstelle vorgeschriebene Vertrag einer Aufhe­bungs­ver­ein­barung zum Übertritt in die Trans­fer­ge­sell­schaft Regelungen u. a. zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, die nicht durch die Einigungsstelle vorgegeben werden durften. Ob trotz der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des bisherigen Ausgleichs von Verlusten eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans erforderlich wäre, hat das Landes­a­r­beits­gericht nicht entschieden.

Die Einigungsstelle muss nun erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; welchen Inhalt dieser Sozialplan haben wird, steht derzeit nicht fest.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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