03.12.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.04.2007

Gewerkschaften dürfen im Streit um einen Sozialplan zum Streik aufrufenStreik um tariflichen Sozialplan zulässig

Streiks zur Durchsetzung von Sozial­ta­rif­ver­trägen bei drohenden Entlassungen durch Produk­ti­o­ns­ver­la­gerung, Stilllegung oder andere Betrie­b­s­än­de­rungen sind nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts zulässig.

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betrie­b­s­än­derung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für die Aufstellung betrie­bs­be­zogener Sozialpläne sind zwar nach §§ 111, 112 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz Arbeitgeber und Betriebsrat zuständig. Das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz schränkt jedoch die Regelungs­be­fugnis von Tarif­ver­trags­parteien nicht ein.

Typische Sozia­l­pla­n­inhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen - sind zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Ist der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, darf hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarif­for­de­rungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koali­ti­o­ns­be­tä­ti­gungs­freiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle. Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat deshalb - wie schon die Vorinstanzen - die gegen solche Streikaufrufe der Indus­trie­ge­werk­schaft Metall gerichtete Unter­las­sungsklage eines Arbeit­ge­ber­verbands abgewiesen.

Erläuterungen

Vorinstanz

Hessisches Landes­a­r­beits­gericht, Urteil vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 915/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/07 des BAG vom 24.04.2007

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