03.12.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7914

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Urteil26.05.2009Bundesarbeitsgericht1 AZR 198/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil20.11.2007, 19 Sa 1416/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.05.2009

BAG: Alters­dif­fe­ren­zie­rungen in Sozialplänen sind zulässigArbeitnehmer hat Anrecht auf eine von der Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit abhängige Abfindung

Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit gestaffelte Abfin­dungs­re­gelung vorsehen. Sie dürfen auch renten­be­rechtigte Arbeitnehmer von Sozia­l­pl­an­leis­tungen ausschließen. Die damit verbundene unter­schiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Diese Regelung verstößt somit nicht gegen das gemein­schafts­rechtliche Verbot der Alters­dis­kri­mi­nierung. Sie ist im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Es entspricht einem allgemeinen sozia­l­po­li­tischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaft­lichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betrie­b­s­än­derung ihren Arbeitsplatz verlieren. Diese Nachteile können mit steigendem Lebensalter zunächst zunehmen, weil damit die Gefahr längerer Arbeits­lo­sigkeit typischerweise wächst, und können geringer sein, wenn Arbeitnehmer nach dem Bezug von Arbeits­lo­sengeld in der Lage sind, Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Differenzierung ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans

Der Erste Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts gab daher der Klage eines Arbeitnehmers statt, der eine Abfindung nach einer Sozia­l­pl­an­re­gelung beanspruchte, die für „bis zu 59-jährige“ Arbeitnehmer eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige Abfindung vorsieht. Eine solche Berech­nungs­formel ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt. Auch die in dem Sozialplan weiter vorgesehene Differenzierung, nach der über 59 Jahre alte Arbeitnehmer gemäß einer anderen Berech­nungs­formel nur einen Anspruch auf eine geringere Abfindung haben, ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit des Sozialplans. Die mit einem solchen Systemwechsel verbundene Ungleich­be­handlung älterer Arbeitnehmer ist ebenfalls durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. Sie beruht auf der nicht zu beanstandenden Beurteilung der Betrie­b­s­parteien, dass rentennahe Jahrgänge durch den Verlust des Arbeitsplatzes regelmäßig geringere Nachteile erleiden als jüngere Arbeitnehmer.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/09 des BAG vom 26.05.2009

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