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- GE 2016, 469Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 469
Amtsgericht Traunstein Beschluss18.09.2015
Keine unzulässige Wohneigentumsnutzung bei temporärer Unterbringung von 11 Asylbewerbern in 80 qm großer EigentumswohnungÜbrigen Wohnungseigentümern steht kein Unterlassungsanspruch zu
Vermietet ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so ist dies angesichts der aktuellen Wohnraumsituation nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungseigentümern steht in diesem Fall kein Unterlassungsanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung an 11 Asylbewerber temporär vermietet. Die Wohnung bestand aus zwei getrennten, 12 bzw. 18 qm großen Schlafzimmern, einem Bad, einem offenen Wohnbereich nebst Küche und einem Gäste-WC. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten die Unterbringung der Asylbewerber für unzulässig und wollten daher durch eine einstweilige Verfügung die Vermietung stoppen.
Kein Unterlassungsanspruch aufgrund Unterbringung der Asylbewerber
Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Den Wohnungseigentümern habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden. Eine unzulässige Nutzung der Wohnung durch die Unterbringung der Asylbewerber hätte nur dann vorgelegen, wenn dadurch Störungen entstanden sind oder zukünftig zu befürchten waren, die über einen normalen Mietgebrauch gelegen hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die bloße Mutmaßung, dass die starke Belegung der Wohnung zu einer stärkeren Nutzung der Gemeinschaftsflächen führen werde, wie zum Beispiel durch Raucher oder der Verrichtung der Notdurft im Freien, haben nicht ausgereicht eine konkrete Störung zu belegen.
Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Wohnungseigentümern
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Wohnungseigentümer nicht gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Wohnungseigentümer verstoßen. Zwar habe sich der Wohnungseigentümer nicht nach der Richtzahl des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 09.02.1994 - 2 Z BR 7/94 -), wonach höchstens zwei Personen pro Zimmer zulässig seien, sowie der Verwaltungsrichtlinie der Regierung Oberbayerns gehalten, wonach jedem Asylbewerber bei Anmietung von Wohnraum mindestens 7 qm zur Verfügung stehen müsse. Die Richtlinien können jedoch aufgrund der aktuellen Wohnraumsituation nicht mehr angewendet werden.
Keine Eilbedürftigkeit
Zudem habe es an der Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens gefehlt, so das Amtsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Amtsgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
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