21.11.2024
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Dokument-Nr. 22498

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Amtsgericht Traunstein Beschluss18.09.2015

Keine unzulässige Wohn­eigentums­nutzung bei temporärer Unterbringung von 11 Asylbewerbern in 80 qm großer Eigen­tums­wohnungÜbrigen Wohnungs­ei­gen­tümern steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Vermietet ein Wohnungs­ei­gentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so ist dies angesichts der aktuellen Wohnraum­si­tuation nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern steht in diesem Fall kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Traunstein hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer seine 80 qm große Wohnung an 11 Asylbewerber temporär vermietet. Die Wohnung bestand aus zwei getrennten, 12 bzw. 18 qm großen Schlafzimmern, einem Bad, einem offenen Wohnbereich nebst Küche und einem Gäste-WC. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer hielten die Unterbringung der Asylbewerber für unzulässig und wollten daher durch eine einstweilige Verfügung die Vermietung stoppen.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Unterbringung der Asylbewerber

Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Den Wohnungs­ei­gen­tümern habe kein Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Eine unzulässige Nutzung der Wohnung durch die Unterbringung der Asylbewerber hätte nur dann vorgelegen, wenn dadurch Störungen entstanden sind oder zukünftig zu befürchten waren, die über einen normalen Mietgebrauch gelegen hätten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die bloße Mutmaßung, dass die starke Belegung der Wohnung zu einer stärkeren Nutzung der Gemein­schafts­flächen führen werde, wie zum Beispiel durch Raucher oder der Verrichtung der Notdurft im Freien, haben nicht ausgereicht eine konkrete Störung zu belegen.

Kein Verstoß gegen Rücksicht­nah­me­pflicht gegenüber anderen Wohnungs­ei­gen­tümern

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Wohnungs­ei­gentümer nicht gegen die sich aus § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Wohnungs­ei­gentümer verstoßen. Zwar habe sich der Wohnungs­ei­gentümer nicht nach der Richtzahl des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 09.02.1994 - 2 Z BR 7/94 -), wonach höchstens zwei Personen pro Zimmer zulässig seien, sowie der Verwal­tungs­richtlinie der Regierung Oberbayerns gehalten, wonach jedem Asylbewerber bei Anmietung von Wohnraum mindestens 7 qm zur Verfügung stehen müsse. Die Richtlinien können jedoch aufgrund der aktuellen Wohnraum­si­tuation nicht mehr angewendet werden.

Keine Eilbe­dürf­tigkeit

Zudem habe es an der Eilbe­dürf­tigkeit hinsichtlich des Unter­las­sungs­be­gehrens gefehlt, so das Amtsgericht.

Quelle: Amtsgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)

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