Dokument-Nr. 22584
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- MDR 1994, 582Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 582
- NJW 1994, 1662Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 1662
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss09.02.1994
Mehr als zehn Personen dürfen nicht in 100 qm großer Eigentumswohnung untergebracht werdenÜbrige Wohnungseigentümer können auf Unterlassung klagen
Eine 100 qm große Eigentumswohnung mit fünf Räumen darf nicht mit mehr als zehn Personen belegt werden. Es gilt insofern der Richtwert von zwei Personen je Zimmer. Zudem muss für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, können die übrigen Wohnungseigentümer auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine Wohnung an die Regierung, damit diese dort für die Dauer eines Sprachkurses vierzehn Aussiedler unterbringen konnte. Die Wohnung war 100 qm groß und verfügte über fünf jeweils zwischen 15 und 21 qm große Zimmer, eine Küche, ein Bad mit Toilette sowie eine zweite Toilette. Der andere Wohnungseigentümer im Haus war mit der Anzahl der Aussiedler, die in der Wohnung untergebracht werden sollten, nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung der Unterbringung von mehr als zehn Personen
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass in der Eigentumswohnung nicht mehr als zehn Personen untergebracht werden. Nach § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG sei zwischen dem Recht des Wohnungseigentümers, mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren zu dürfen, und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Wohnungseigentümer abzuwägen. Zulässig sei danach nur ein Wohngebrauch, wie er unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Größe der Wohnung noch im Rahmen des Üblichen liege.
Richtzahl von zwei Personen je Zimmer und 10 qm für eine Person
Das Gericht hielt eine Belegung von maximal zwei Personen pro Zimmer für zulässig. Zudem müsse für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm und für jede noch nicht sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Wohnung sei mit 14 Aussiedlern überbelegt gewesen. Zulässig seien höchstens zehn Personen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1994, 582/rb)
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