03.12.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 22584

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Beschluss09.02.1994Bayerisches Oberstes Landesgericht2 Z BR 7/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1994, 582Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 582
  • NJW 1994, 1662Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1994, Seite: 1662
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss09.02.1994

Mehr als zehn Personen dürfen nicht in 100 qm großer Eigen­tums­wohnung untergebracht werdenÜbrige Wohnungs­ei­gentümer können auf Unterlassung klagen

Eine 100 qm große Eigen­tums­wohnung mit fünf Räumen darf nicht mit mehr als zehn Personen belegt werden. Es gilt insofern der Richtwert von zwei Personen je Zimmer. Zudem muss für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, können die übrigen Wohnungs­ei­gentümer auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer vermietete seine Wohnung an die Regierung, damit diese dort für die Dauer eines Sprachkurses vierzehn Aussiedler unterbringen konnte. Die Wohnung war 100 qm groß und verfügte über fünf jeweils zwischen 15 und 21 qm große Zimmer, eine Küche, ein Bad mit Toilette sowie eine zweite Toilette. Der andere Wohnungs­ei­gentümer im Haus war mit der Anzahl der Aussiedler, die in der Wohnung untergebracht werden sollten, nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung der Unterbringung von mehr als zehn Personen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungs­ei­gen­tümers. Ihm habe ein Anspruch darauf zugestanden, dass in der Eigentumswohnung nicht mehr als zehn Personen untergebracht werden. Nach § 13 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 WEG sei zwischen dem Recht des Wohnungs­ei­gen­tümers, mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren zu dürfen, und der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die anderen Wohnungs­ei­gentümer abzuwägen. Zulässig sei danach nur ein Wohngebrauch, wie er unter Berück­sich­tigung der Beschaffenheit und Größe der Wohnung noch im Rahmen des Üblichen liege.

Richtzahl von zwei Personen je Zimmer und 10 qm für eine Person

Das Gericht hielt eine Belegung von maximal zwei Personen pro Zimmer für zulässig. Zudem müsse für jede mindestens sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 10 qm und für jede noch nicht sechs Jahre alte Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Wohnung sei mit 14 Aussiedlern überbelegt gewesen. Zulässig seien höchstens zehn Personen gewesen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/MDR 1994, 582/rb)

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