15.11.2024
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Dokument-Nr. 22517

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Beschluss12.10.2015Landgericht München I1 T 17164/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 469Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 469
  • ZMR 2016, 489Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 489
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Beschluss12.10.2015

Vermietung einer Eigen­tums­wohnung an Asylbewerber kann grundsätzlich nicht durch einstweilige Verfügung unterbunden werdenFehlen eines dringenden Bedürfnisses für Eilmaßnahme

Beabsichtigt ein Wohnungs­ei­gentümer in seiner Wohnung Asylbewerber unterzubringen und schließt er diesbezüglich einen Mietvertrag ab, so können die übrigen Wohnungs­ei­gentümer dies grundsätzlich nicht durch eine einstweilige Verfügung unterbinden. Es fehlt insofern an der Eilbe­dürf­tigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mehrere Wohnungseigentümer wollten mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung unterbinden, dass einer ihrer Miteigentümer seine Wohnung für Asylbewerber zur Verfügung stellt. Die 80 qm große Wohnung wurde an das Landratsamt Traunstein zeitlich beschränkt vermietet, damit dieses 11 Asylbewerber in die Wohnung unterbringen konnte.

Amtsgericht verneinte Unter­las­sungs­an­spruch

Das Amtsgericht Traunstein wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Vermiete ein Wohnungs­ei­gentümer seine 80 qm große Wohnung temporär an 11 Asylbewerber, so sei dies angesichts der aktuellen Wohnraum­si­tuation nicht zu beanstanden. Dies gelte jedenfalls solange, wie keine Störungen vorliegen oder zu befürchten sind. Den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern stehe in diesem Fall kein Unter­las­sungs­an­spruch zu. Gegen diese Entscheidung legten die Wohnungs­ei­gentümer sofortige Beschwerde ein.

Landgericht sieht kein dringendes Eilbedürfnis

Das Landgericht München I bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Wohnungs­ei­gentümer zurück. Ob ein Unter­las­sungs­an­spruch besteht hielt das Landgericht aber für unbeachtlich. Es stellte vielmehr darauf ab, dass keine Eilbedürftigkeit für einstweilige Verfügung bestanden habe.

Kein Vorliegen einer Not- bzw. Zwangslage oder einer Existenz­ge­fährdung

Die von den Wohnungs­ei­gen­tümern begehrte einstweilige Verfügung habe ein dringendes Eilbedürfnis vorausgesetzt, so das Landgericht. Die Wohnungs­ei­gentümer haben auf die sofortige Durchsetzung des Unter­las­sungs­an­spruchs dringend angewiesen sein müssen, da andernfalls zum Beispiel eine Not- bzw. Zwangslage oder eine Existenz­ge­fährdung bestanden hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Allein der Umstand, dass einige Mieter der Wohnungs­ei­gentümer mit einer Kündigung gedroht oder gar gekündigt haben, habe nicht ausgereicht. Denn zum einen sei fraglich gewesen, ob die Mieter überhaupt aufgrund der Asylbe­wer­ber­un­ter­bringung zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen gewesen, dass dem betroffenen Miteigentümer bei Erlass der einstweiligen Verfügung ein erheblicher Schaden gedroht hätte. Denn dieser hätte sich vor Ablauf der Laufzeit vom Mietvertrag lösen müssen und hätte sich dann gegenüber dem Landratsamt schaden­er­satz­pflichtig gemacht.

Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)

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