21.11.2024
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Dokument-Nr. 22552

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Urteil04.02.2016Amtsgericht Laufen2 C 565/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 401Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 401
  • ZMR 2016, 320Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 320
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Laufen Urteil04.02.2016

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann nicht mehrheitlich Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigen­tums­woh­nungen beschließenZulässige Wohnnutzung bei Unterbringung von Asylbewerbern

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist nicht berechtigt mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigen­tums­woh­nungen zu beschließen. Ein entsprechender Beschluss ist unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigen­tums­woh­nungen stellt grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer etwa 92 qm großen Wohnung vermieteten diese an den Freistaat Bayern. Dieser beabsichtigte dort bis zu acht Asylbewerber unterzubringen. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig. Sie beschwerten sich über eine erhebliche Lärmbelästigung durch die Asylbewerber. Zudem habe mehrmals die Polizei erscheinen müssen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher im Juli 2015 mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern. Gegen diesen Beschluss klagten die betroffenen Wohnungs­ei­gentümer.

Beschlossenes Unter­brin­gungs­verbot unwirksam

Das Amtsgericht Laufen entschied zu Gunsten der Kläger. Denn das beschlossene Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern sei unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stelle eine zulässige Wohnnutzung dar. Gegen eine zulässige Nutzung habe nicht die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts, der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beein­träch­tigung des Sicher­heits­gefühls der übrigen Bewohner gesprochen. Zudem lasse sich aus etwaigen Einzelfällen keine allgemeine Regelung dahingehend ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beein­träch­tigung des Gemein­schafts­ei­gentums darstelle, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können Beein­träch­ti­gungen ausgehen.

Keine Überbelegung bei 8 Personen auf 92 qm

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Unterbringung von acht erwachsenen Personen in einer etwa 92 qm großen Wohnung nicht zu einer Überbelegung geführt. Eine Überbe­an­spruchung des Gemein­schafts­ei­gentums und damit eine Beein­träch­tigung nach § 14 WEG habe nicht vorgelegen.

Konkrete Beein­träch­ti­gungen durch Asylbewerber für Verbots-Beschluss unerheblich

Soweit es zu konkreten Beein­träch­ti­gungen durch die Asylbewerber gekommen sei, hielt das Amtsgericht dies für den Verbots-Beschluss für unerheblich. Insofern habe den einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern Unter­las­sungs­ansprüche zugestanden. Ein generelles Verbot der Unterbringung von Asylbewerbern sei dadurch nicht gerechtfertigt gewesen.

Quelle: Amtsgericht Laufen, ra-online (vt/rb)

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