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Amtsgericht Kandel Urteil17.11.2014
Durch übermäßiges Rauchen erforderliche Instandsetzungsarbeiten begründen Schadenersatzpflicht des MietersVorliegen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache
Hat der Mieter einer Wohnung während der Mietzeit so stark geraucht, dass die dadurch entstandenen Schäden nur durch Instandsetzungsarbeiten behoben werden können, begründet dies einen Schadenersatzanspruch des Vermieters. Können die Rauchschäden nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung beseitigt werden, liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kandel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter einer Wohnung nach Mietzeitende im Januar 2014 von ihrer ehemaligen Mieterin Schadenersatz. Den Anspruch stützten sie unter anderem darauf, dass aufgrund eines übermäßigen Rauchens der Mieterin die Fenstergriffe, Rolladengurte und Gurtaufroller so sehr durch Nikotin beschädigt gewesen seien, dass sie haben ausgetauscht werden müssen. Da sich die Mieterin weigerte für den Schaden aufzukommen, erhoben die Vermieter Klage.
Anspruch auf Schadenersatz wegen vertragswidrigen Gebrauchs bestand
Das Amtsgericht Kandel entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieterin habe durch ihr übermäßiges Rauchen die Mietsache vertragswidrig genutzt. Von einer vertragswidrigen Nutzung sei immer dann auszugehen, wenn sich dadurch die Wohnung derart verschlechtert, dass die Schäden nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern nur noch durch Instandsetzungsarbeiten (vgl.BGH, Urt. v. 05.03.2008 - VIII ZR 37/07 - ). So habe der Fall hier gelegen.
Übermäßiges Rauchen verursachte Schaden in Höhe von 70,25 Euro
Durch das übermäßige Rauchen sei nach Ansicht des Amtsgerichts ein von der Mieterin zu ersetzender Schaden in Höhe von 70,25 Euro entstanden. Die Schadenshöhe habe sich zum einen aus den aufgewendeten Materialkosten in Höhe von 100,50 Euro ergeben. Zum anderen habe die Mieterin die aufgewandte Zeit für die Durchführung der Arbeiten von vier Stunden ersetzen müssen. Das Gericht ging von einem Stundensatz von 10 Euro aus und kam somit auf einen Betrag von 40 Euro. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 140,50 Euro sei wegen des Abzugs neu für alt um die Hälfte zu reduzieren gewesen. Damit verblieb ein Betrag von 70,25 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Amtsgericht Kendal, ra-online (vt/rb)
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