Landgericht Neuruppin Urteil30.10.2024
Schadensersatzpflicht des Mieters wegen Beschädigung der Mietsache aufgrund exzessiven Rauchens trotz Unwirksamkeit der SchönheitsreparaturklauselBei Erforderlichkeit der Erneuerung des Putzes ist Rauchen nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst
Kommt es zu einer Beschädigung der Mietsache aufgrund exzessiven Rauchens, so kann dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Auch ein exzessives Rauchen ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB umfasst, wenn dadurch die teilweise Erneuerung des Putzes erforderlich wird. Dies hat das Landgericht Neuruppin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Mietverhältnisses über eine Wohnung in Oranienburg im Januar 2023 ließ die Vermieterin umfangreiche Arbeiten an der Wohnung vornehmen. Der Mieter war starker Raucher. Neben Malerarbeiten musste teilweise der Putz an den Wänden erneuert werden. Die Vermieterin meinte, der Mieter hätte die Schönheitsreparaturen, wie im Mietvertrag vereinbart, durchführen müssen und erhob daher Klage auf Erstattung der Kosten.
Amtsgericht wies Klage auf Kostenerstattung ab
Das Amtsgericht Oranienburg wies die Klage auf Erstattung der Kosten ab und begründete dies damit, dass die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht bejaht Anspruch auf Erstattung der Kosten
Das Landgericht Neuruppin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Maler- und Putzarbeiten zu. Der Mieter sei auch ohne vertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zur Beseitigung der Schäden durch das Rauchen verpflichtet.
Überschreitung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs durch Rauchen
Zwar gehöre auch übermäßiges Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 538 BGB, so das Landgericht. Dies gelte jedoch nur solange sich die Spuren durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen. So lag der Fall hier angesichts der notwendigen Putzarbeiten nicht. Der Schaden durch das Rauchen habe sich nicht allein durch Malerarbeiten beseitigen lassen. Das übermäßige Rauchen sei daher kein vertragsgemäßer Gebrauch mehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2025
Quelle: Landgericht Neuruppin, ra-online (zt/GE 2024, 1198/rb)