Dokument-Nr. 16273
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- WuM 2000, 303Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 303
- Rauchen in Mietwohnungen kann Schadensersatzpflichten der Mieter begründenBundesgerichtshof, Urteil05.03.2008, VIII ZR 37/07
- Rauchen in der Wohnung ist erlaubt - kein Schadensersatzanspruch des Vermieters für Maler- und Renovierungskosten wegen TabakkonsumsBundesgerichtshof, Urteil28.06.2006, VIII ZR 124/05
Amtsgericht Magdeburg Urteil19.04.2000
Austausch eines Teppichs aufgrund starken Rauchens begründet Schadenersatzpflicht des MietersÜbermäßiger Tabakkonsum in der Wohnung stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar
Muss infolge eines starken Tabakkonsums der verschmutzte Teppich ausgetauscht werden, so hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Von einem vertragsgemäßen Gebrauch kann nämlich bei einem übermäßigen Rauchen nicht ausgegangen werden. Dies hat das Amtsgericht Magdeburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin einer Wohnung von ihren ehemaligen Mietern Schadenersatz wegen des Auswechselns des vergilbten Teppichs. Die Mieter rauchten während der Mietzeit von weniger als zwei Jahren so stark, dass es zu den Verschmutzungen kam.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Magdeburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar müsse ein Vermieter Veränderungen und Verschlechterungen an der Mietsache gemäß § 548 BGB (neu: § 538 BGB) grundsätzlich hinnehmen, wenn sie durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Im vorliegenden Fall ging das Gericht jedoch nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch aus.
Lebensdauer eines Teppichs regelmäßig 10 Jahre
Die Lebensdauer eines Teppichs sei regelmäßig 10 Jahre, so das Amtsgericht weiter. Dass die Verschmutzungen im vorliegenden Fall bereits nach weniger als zwei Jahren auftraten, habe dafür gesprochen, dass eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung vorlag.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Amtsgericht Magdeburg, ra-online (zt/WuM 2000, 303/rb)
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