24.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18574

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Urteil19.06.2014Amtsgericht Potsdam26 C 492/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 939Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 939
  • jurisPR-MietR 23/2014, Anm. 1, Beate Flatowjuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 23, Anmerkung: 1, Autor: Beate Flatow
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Amtsgericht Potsdam Urteil19.06.2014

Unerwünschter Besuch der Nachbarskatze: Mieter hat gegenüber Vermieter Anspruch auf Vermeidung der Katzen­be­läs­tigungZudem besteht Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 %

Bekommt ein Mieter wiederholt unerwünscht Besuch von der Nachbarskatze, so liegt darin eine erhebliche Beein­träch­tigung der Wohnungsnutzung. Der Mieter hat daher gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass er gegen die Katzen­be­läs­tigung durch den Nachbarsmieter vorgeht. Zudem besteht ein Recht zur Mietminderung von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Erdgeschosswohnung ihre Miete, da es wiederholt zu einem unerwünschten Besuch der Katze einer Mitmieterin kam. Die Mieter fühlten sich dadurch in ihrer Wohnungsnutzung gestört. Darüber hinaus verlangten sie vom Vermieter gegen die Katzen­be­läs­tigung einzuschreiten. Dieser wies jedoch das Ansinnen sowie das Minderungsrecht zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.

Anspruch auf Einschreiten durch Vermieter bestand

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe zunächst ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Vermieter auf die Katzenhalterin einwirkt und sie gegebenenfalls nach § 541 BGB auf Unterlassung in Anspruch nimmt, um eine weitere Belästigung zu vermeiden. Denn durch den Katzenbesuch seien die Mieter in ihrer Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt gewesen. So gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung Fenster und Terrassentüren zum Beispiel zum Lüften öffnen zu können, ohne mit dem Eindringen einer Katze rechnen zu müssen.

Wissentliches eindringen lassen einer Katze stellt vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar

Dadurch, dass die Mitmieterin das Eindringen ihrer Katze in die Wohnung ihrer Nachbarn wissentlich zuließ, habe sie nach Ansicht des Amtsgerichts die Mietsache vertragswidrig gebraucht. In diesem Zusammenhang sei es zudem unerheblich gewesen, ob die Katzenhaltung erlaubt war oder nicht. Dem Vermieter habe daher grundsätzlich ein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 541 BGB zugestanden.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 %

Darüber hinaus hielt das Amtsgericht eine Mietminderung von 10 % für angemessen und ausreichend.

Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2014, 939/rb)

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