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Dokument-Nr. 4444

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Urteil08.03.2007Amtsgericht Arolsen2 C 18/07 (70)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2008, 83Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 83
  • WuM 2007, 191Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 191
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Arolsen Urteil08.03.2007

Katzenallergie: Katze kein Grund für MietminderungSubjektive Über­empfindlich­keiten bleiben bei der Mangel­be­ur­teilung außer Betracht

Ein in einem Mehr­parteien­miethaus wohnender Mieter kann die Miete nicht deshalb mindern, weil er unter einer Katzenallergie leidet. Eine Katze stellt keinen Mietmangel dar. Dies hat das Amtsgericht Arolsen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte ein Mieter die Miete mit der Begründung, er sei gegen Katzen allergisch. Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht Arolsen auf volle Mietzahlung.

Katze kein Mangel

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Minderung. Eine Katze stelle keinen Mangel i. S. d. § 536 BGB dar. In einem Mehrfa­mi­li­enhaus müssten einzelne Mieter damit rechnen, dass anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt werde. Bei der Bestimmung des Mangelbegriffs blieben subjektive Überemp­find­lich­keiten außer Betracht.

Kein Anspruch auf katzenfreies Haus

Auch habe der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser das Haus katzenfrei mache.

Zur Sollbe­schaf­fenheit eines Hauses gehöre nicht, dass dieses katzenfrei sei. Das folgerte das Amtsgericht aus dem Mangelbegriff im Mietrecht. Der Mangelbegriff sei standardisiert, so dass die Katzen­be­haf­tetheit des Hauses nicht im Verhältnis zu einem Nichtallergiker mangelfrei und im Verhältnis zum einem Katze­n­a­ll­ergiker mangelhaft sein könne. Ohnehin seien subjektive Überemp­find­lich­keiten bei der Bestimmung der Mangel­haf­tigkeit außer Betracht zu lassen.

Quelle: ra-online (pt)

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