18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14312

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Urteil08.11.2011Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 2792/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2012, 115Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 115
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil08.11.2011

Abbürsten eines Hundes vor der Wohnungstür berechtigt nicht zur MietminderungKeine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung

Bürstet ein Mieter vor seiner Wohnungstür seinen Hund ab, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung seitens eines anderen Mieters. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter seine Miete um 20 %, da der Nachbar seinen Hund vor der Wohnungstür bürstete und die Haare des Hundes die Gesundheit seiner Tochter störten.

Hundehaare sind hinzunehmen

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. entschied gegen den Mieter. Ein Minderungsrecht bestand nicht. Für den Vermieter gab es keine Möglichkeit auf den anderen Mieter einzuwirken. Es war nicht ersichtlich, wie der Hausfrieden nachhaltig gestört sein sollte oder eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung im Sinne des § 536 BGB vorliegen sollte.

Es ist allgemein anerkannt und gehört zur allgemeinen Lebensführung, dass ein Mensch Tiere, insbesondere auch Hunde, hält. Dies ist nicht mehr nur auf ländliche Gebiete beschränkt, sondern auch in Großstädten und von mehreren Mietern oder Eigentümern genutzten Häusern der Fall. Bei ordnungsgemäßer Hundehaltung können die Beein­träch­ti­gungen für andere so gering gehalten werden, dass diesen ein nennenswerter Nachteil nicht erwächst. Ein nennenswerter Nachteil ist jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts bei verlorenen Hundehaaren nicht gegeben. Es war zwar nachbar­schaftlich nicht fein, seinen Hund vor der Tür zu bürsten, da dies unproblematisch auch in der Wohnung stattfinden konnte, hingegen war damit noch nicht eine Grenze erreicht, die es dem Vermieter gestattetet hätte, auf den anderen Mieter einzuwirken.

Beein­träch­tigung der freien Entfaltung der Persönlichkeit

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass dies auch gegen das in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG manifestierte Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit verstoßen würde. Es ist verfas­sungs­recht­licher Schutzauftrag, die Integrität der Persönlichkeit zu wahren. Dies kann nur dann vollumfänglich gewährt werden, wenn jeder sich nach seinem Willen so entfalten kann, wie er es möchte und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Hierbei bedarf es im Kollisionsfall einer gerechten Abwägung.

Durch das generelle Verbot, wie von dem Mieter gewünscht, einen Hund zuhalten, wird nach Auffassung des Amtsgerichts in unverhältnismäßiger Art und Weise das der Persönlichkeit'>Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seinen Grundfesten getroffen und ausgehöhlt. Ein generelles Verbot würde auch den redlichen Hundehalter treffen, der seinen Hund ordnungsgemäß hält und jede erhebliche Beein­träch­tigung anderer auszuschließen vermag.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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