Dokument-Nr. 12462
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- NJW 1986, 1114Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1114
- WuM 1986, 212Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 212
Amtsgericht Bonn Urteil27.11.1985
15 % Mietminderung bei unbenutzbarem Balkon wegen herumstreunender KatzenSechs bis acht Katzen sind nicht mehr ortsüblich
Wenn der Balkon wegen herumstreunender Katzen, die von Nachbarn angelockt werden, nicht nutzbar ist, kann die Miete um 15 % gemindert werden. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konnten Mieter einer Parterre-Wohnung ihrem Balkon wegen herumstreunender Katzen nicht mehr nutzen. Regelmäßig befanden sich auf dem Parkdeck vor ihrem Balkon sechs bis acht Katzen. Mitmieter und Nachbarn fütterten die Katzen ständig. Die Katzen kamen auch auf den Balkon der Mieter und beschmutzten dort Wäsche und Blumenkästen. Wenn die Balkontür offen stand, kamen die Katzen auch ins Wohnzimmer. Außerdem verbreiteten die Tiere an warmen Sommertagen einen durchdringenden uns sehr unangenehmen Geruch. Die Mieter der Parterrewohnung minderten daraufhin die Miete um 15 %.
Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ist eingeschränkt
Zu Recht entschied das Amtsgericht Bonn. Es wies die Klage des Vermieters, der die Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete verklagt hatte, ab. Die Mieter seien berechtigt gewesen, die Miete gem. § 537 BGB zu mindern. Die herumstreuenden Katzen stellten eine erhebliche Belästigung dar, stellte das Gericht fest. Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung sei erheblich eingeschränkt.
Belästigungen sind hier nicht ortsüblich
Die Mieter müssten die von den Katzen ausgehenden Belästigungen auch nicht hinnehmen, führte das Gericht weiter aus. Das wäre nur der Fall, wenn die Belästigungen als ortsüblich anzusehen seien. Dies sei hier aber zu verneinen. Sechs bis acht streunende Katzen, die von anderen Mitmietern regelmäßig gefüttert würden, seien nicht ortsüblich.
Mietmangel nicht durch Vermieter verursacht
Auch wenn der Vermieter nicht selbst - sondern Dritte - den Mangel der Mietsache verursacht hätten, stünde den Mietern ein Mietminderungsrecht zu, führte das Gericht weiter aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (zt/WM 1986, 212/pt)
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