Dokument-Nr. 15373
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- NJWE-MietR 1997, 102Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 102
- NJW-RR 1997, 395Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1997, Seite: 395
Landgericht Berlin Urteil30.09.1996
Geruchsbelästigung durch Katzenurin rechtfertigt fristlose KündigungHausfrieden wird erheblich gestört
Dringt aus einer Mietwohnung der Geruch von Katzenurin in die darüber liegende Wohnung sowie ins Treppenhaus, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall drang aus einer Mietwohnung besonders an warmen Tagen ein beißender Geruch nach Katzenurin aus. Im Treppenhaus vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus gerochen. Zudem kam es zu einer unerträglichen Geruchsbelästigung in der darüber liegenden Wohnung. Der Mieter dieser Wohnung beschwerte sich bei der Vermieterin und minderte seine Miete. Daraufhin mahnte die Vermieterin die Mieterin ab. Da die Mieterin der Aufforderung die Gerüche zu beseitigen nicht nachkam, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieterin weigerte sich jedoch auszuziehen, woraufhin die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand
Das Landgericht Berlin gab der Vermieterin Recht. Ihr habe ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 556 BGB (neu: § 546 BGB) zugestanden, da das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden sei.
Katzenhaltung kein Kündigungsgrund
Als Kündigungsgrund sei aus Sicht der Richter nicht die Katzenhaltung in Betracht gekommen. Denn beim Vorwurf der unberechtigten Tierhaltung müsse der Vermieter gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zuerst eine Abmahnung aussprechen, wenn außer der Vertragsverletzung keine weiteren Interessen des Vermieters verletzt werden.
Geruchsbelästigung stellte Kündigungsgrund dar
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung jedoch gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) gerechtfertigt gewesen. Der Vermieterin sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Denn durch die Geruchbelästigung habe die Mieterin den Hausfrieden erheblich gestört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1997, 395/rb)
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