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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss19.11.2012

Haltung von mehr als 90 Katzen in Mietwohnung unzulässigVG Hannover erklärt Fortnahme und Verwertung der Tiere für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Fortnahme und Veräußerung von über 90 Katzen, die von einer Familie in einer ca. 85 m² großen Wohnung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses gehalten wurden, für rechtmäßig erklärt. Die Katzen wurden unter tierschut­z­widrigen Bedingungen gehalten, waren erheblich vernachlässigt und hatten bereits schwerwiegende Verhal­tens­stö­rungen entwickelt.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, eine Mutter mit zwei erwachsenen Kindern, hielten in Wagenfeld-Ströhen in einer ca. 85 m² großen Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus insgesamt mehr als 90 Katzen. Ihre Tierhaltung war bereits an ihrem vorherigen Wohnort als tierschut­z­widrig beanstandet worden. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft kontrollierten die Veterinäre des Landkreises die Antragsteller mehrfach. Nachdem eine Besserung nicht eintrat und die Antragsteller jede Reduzierung des Bestandes ablehnten, nahm der Landkreis Diepholz alle Katzen fort und brachte sie im Tierheim unter. Mit der Fortnahme ordnete der Landkreis auch die Veräußerung der Katzen an. Bis zur Veräußerung entstanden dem Landkreis Kosten für die Unterbringung der Tiere in Höhe von 5.200 Euro und an Kosten für tierärztliche Behandlung in Höhe von 6.379,26 Euro.

Katzen wurden unter tierschut­z­widrigen Bedingungen gehalten

Den daraufhin gegen die Fortnahme und die Veräußerung der Tiere gerichteten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Hannover ab. Das Gericht folgte auf Grundlage der dokumentierten Feststellungen der Beurteilung der Amtstierärzte, dass die fortgenommenen Katzen unter tierschut­z­widrigen Bedingungen gehalten wurden und dass dies zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden der Tiere geführt habe. Sie seien dadurch erheblich vernachlässigt worden und hätten schwerwiegende Verhal­tens­stö­rungen entwickelt. Auch die Verwertung der Tiere sei rechtmäßig, weil die weitere Versorgung und Pflege der Tiere mit unver­hält­nismäßig hohen Kosten verbunden gewesen wäre.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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