21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.09.2011

VG Koblenz: Wegnahme vernach­läs­sigter Katzen und Hunde rechtensAnderweitige Unterbringung der Tiere wegen Krankheit und schlechten Ernährungs- und Pflegezustand unumgänglich

Die Veteri­nä­r­behörde kann in einer Mietwohnung gehaltene Tiere, deren ordnungsgemäße Versorgung und Pflege dort nicht sichergestellt ist, auch dann der Halterin wegnehmen und anderweitig unterbringen, wenn die Vernach­läs­sigung wesentlich vom Vermieter durch zeitweises Abstellen des Wassers und Austausch des Türschlosses mitverursacht worden ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Kreisverwaltung Altenkirchen im April 2010 aufgrund einer Anzeige die Wohnung der Klägerin besichtigt und dort insgesamt 12 Katzen und 5 Hunde vorgefunden. Ein Großteil der Katzen befand sich in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand und litt überdies an Augen­ent­zün­dungen und Katzenschnupfen. Die Hunde waren teilweise von Parasiten befallen und hochgradig verhal­tens­gestört. Überdies waren die gesamten Räumlichkeiten mit Tierexkrementen verschmutzt. Die Veteri­nä­r­behörde ordnete daraufhin die Wegnahme der Tiere an und brachte diese auf Kosten der Klägerin anderweitig unter. Darüber hinaus untersagte sie der Klägerin bis auf weiteres das Halten und Betreuen von Tieren. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwal­tungs­gericht Koblenz, mit der sie sich im Wesentlichen darauf berief, für die vorgefundenen, auch ihrer Ansicht nach ein behördliches Einschreiten recht­fer­ti­genden Zuständen mangels Einwir­kungs­mög­lichkeit nicht verantwortlich gewesen zu sein. Durch den zeitweisen Ausbau des Türschließ­zy­linders im Zuge von Mietstrei­tig­keiten sei ihr Vermieter faktisch zum Betreuer und auch Halter der in der Wohnung einge­schlossenen Tiere geworden und deshalb von der Behörde vorrangig heranzuziehen gewesen. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.

Klägerin ist als alleinige Halterin der Katzen und Hunde richtige Adressatin für tierschutz­recht­lichen Maßnahmen

Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere sei, so das Verwal­tungs­gericht Koblenz, zu Recht der Klägerin gegenüber angeordnet worden. Die Klägerin sei alleinige Halterin der Katzen und Hunde und damit die richtige Adressatin für die tierschutz­recht­lichen Maßnahmen gewesen. Für die Tierhal­te­rei­gen­schaft sei das tatsächliche, umfassende Obsor­ge­ver­hältnis gegenüber einem Tier entscheidend; abzustellen sie insoweit darauf, wem das Bestim­mungsrecht über das Tier zustehe, wer aus eigenem Interesse für die durch das Tier verursachten Kosten aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage. Dies sei hier allein die Klägerin gewesen. Einer Unterbrechung der ihr insoweit zukommenden Rechtsstellung sei auch nicht vor dem Hintergrund des ihr zeitweilig verwehrten Zutritts zu der Wohnung anzunehmen. Nach den Feststellungen der Verwaltung habe dieser Zustand nämlich zum einen nur rund einen Tag lang angedauert und sei im Übrigen vom Vermieter auch allein mit dem Ziel herbeigeführt worden, die Klägerin zur Räumung der Wohnung zu veranlassen.

Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot nur mit ausreichenden Sachver­halts­fest­stel­lungen möglich

Aufgehoben hat das Gericht demgegenüber das gegen die Klägerin ergangene Tierhaltungs- und Betreu­ungs­verbot, da es insoweit an ausreichenden Sachver­halts­fest­stel­lungen durch die Behörde fehle. Ein derartiges Verbot setze nach dem Gesetz die Feststellung konkreter, die Annahme rechtfertigende Tatsachen voraus, dass die Halterin auch in Zukunft weiterhin durch tierschut­z­widrige Handlungen den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufüge. Dies erscheine vorliegend allein aufgrund der bisherigen behördlichen Ermittlungen nicht ausreichend belegt, zumal die zwischen­zeitlich in einem anderen Landkreis lebende Klägerin an ihrem neuen Wohnsitz mehrfach durch das dortige Veterinäramt überprüft worden sei, ohne dass es dabei - mit Ausnahme des Vorwurfs gewerblichen Hundehandels tierschutz­rechtliche Beanstandungen gegeben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12372

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI