18.10.2024
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Dokument-Nr. 4422

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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil04.06.2007

Umfassendes Tierhal­tungs­verbot für Landwirt gerichtlich bestätigtSchwerwiegende Verstößge gegen das Tierschutz­gesetz

Einem ausgebildeten Landwirt, der an mehreren Standorten in Hagen und Umgebung eine Vielzahl verschiedener Tiere, u.a. Schafe, Ziegen, Enten und Hunde, hält, ist die Tierhaltung zu Recht untersagt worden. Mit diesem Ergebnis endeten mehrere Klageverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht Arnsberg, mit denen sich der Kläger und Angehörige seiner Familie gegen das Einschreiten des Oberbür­ger­meisters aufgrund des Tierschutz­ge­setzes gewandt hatten.

Seit mehr als zehn Jahren hatten die Kontrollen immer wieder zu Beanstandungen der Tierhaltung durch die Veteri­nä­r­me­diziner geführt. Wiederholt hatte die Stadtverwaltung konkrete Anordnungen, z.B. für die Rinderhaltung, erlassen. Dennoch kam es nach den Feststellungen der Behörde nach wie vor zu vielfältigen schwerwiegenden Verstöße gegen tierschutz­rechtliche Bestimmungen.

In den Begründungen der Urteile führt die 14. Kammer des Gerichts u.a. aus: Nach dem Tierschutz­gesetz seien die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine artgemäße Haltung sicherzustellen und Schmerzen sowie vermeidbare Leiden oder Schäden zu verhindern. Werde diesen Pflichten grob zuwider­ge­handelt und sei aufgrund bestimmter Tatsachen damit zu rechnen, dass sich dieses Verhalten fortsetze, könne das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden.

Die Voraussetzungen eines umfassendenden Verbots der Tierhaltung seien im konkreten Fall erfüllt. Die zahlreichen tierschut­z­widrigen Vorkommnisse in der Vergangenheit rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger auch künftig mit dem von ihm gehaltenen oder betreuten Vieh nicht vorschriftsmäßig umgehen werde. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene Ordnungs­ver­fü­gungen in den letzten Jahren seien erfolglos geblieben. Ein milderes Mittel als ein umfassendes Haltungs- und Betreu­ungs­verbot sei daher nicht ersichtlich. Weitere Verbote gegenüber Familien­an­ge­hörigen des Klägers bestätigte das Gericht ebenfalls.

Als "bedauernswerten vorläufigen Höhepunkt" in einer ganzen Reihe von Pflicht­ver­let­zungen bezeichneten die Richter die seit Monaten andauernde Vernach­läs­sigung eines Schafes, das eine eitrige Entzündung des Sprunggelenks an einem Hinterlauf aufwies. Ursache waren nach dem veteri­nä­r­me­di­zi­nischen Unter­su­chungs­befund mehrere sehr alte, aber nach wie vor akut entzündete Zusam­men­hangstren­nungen der Haut durch einen spitzen Gegenstand, dem Aussehen nach durch einen Forkenstich. Das Schaf hatte zumindest über Wochen hinweg stark gelahmt, indem es sich nur noch auf drei Beinen bewegte. Das Gelenk war vollständig bewegungs­unfähig geworden. Das Schaf hielt den Lauf seitlich abgewinkelt etwa 20 cm über dem Boden. Es hatte über Monate hinweg erhebliche Schmerzen und Leiden erfahren und hätte längst tierärztlich behandelt werden müssen. Erst nachdem der Beklagte eine Überprüfung angekündigt hatte, reagierte der Kläger auf die Verletzung; er hat das Tier am folgenden Tag getötet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 18.06.2007

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