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- Amtsgericht Landau, Urteil29.10.2018
- Landgericht Landau, Urteil14.05.2019, 7111 Js 4222/17
Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil22.06.2020
Aufgrund von Persönlichkeitsstörung begangene Tierquälerei rechtfertigt StrafmilderungPersönlichkeitsstörung führte zu übermäßigem Tierzüchten und -horten
Führt eine Persönlichkeitsstörung zu einem übermäßigen Tierzüchten und -horten und damit nach § 17 Tierschutzgesetz zu einer Strafbarkeit wegen Tierquälerei, so kann dies im Rahmen der Strafmilderung berücksichtigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tierärztin im Mai 2019 vom Landgericht Landau wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren zu einer Freiheitstrafe verurteilt. Die Tierärztin hielt in ihrer Wohnung eine Vielzahl von Hunden und Katzen, ohne diese tiergerecht zu versorgen. Sie waren unter anderem dauerhaften massiven Schadgasstoffen ausgesetzt, erlitten einen Mangel an Tageslicht, wurden isoliert gehalten, hatten keinen ausreichenden Auslauf und keine ausreichenden Liegeflächen sowie wurden unzureichend gesundheitlich versorgt. Hintergrund der Tat war, dass die Tierärztin an einer Persönlichkeitsstörung litt, die sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten zeigte. Sie zeigte Anzeichen des "Rettertyps". Das Landgericht wertete die Persönlichkeitsstörung als strafmildernd. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Zulässige Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung als strafmildernd
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die zu Gunsten der Tierärztin erfolgte Wertung sei nicht zu beanstanden, wonach deren Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Tatausführung mitbestimmend gewesen sei und daher strafmildernd zu berücksichtigen sei. Der in der Störung liegende Drang, den Besitz an Tieren zu erlangen, habe sich handlungsleitend ausgewirkt.
Keine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Persönlichkeitsstörung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe aufgrund der Persönlichkeitsstörung jedoch keine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vorgelegen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Tierärztin ihr soziales Verhalten vergleichbar einer Drogenabhängigen nach ihrem Drang zum Sammeln und Horten von Tieren ausgerichtet und dieser ihr gesamtes Leben maßgeblich bestimmt hätte. So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Tierärztin habe offenbar unbeeinflusst von ihrer psychischen Disposition über Jahre hinweg erfolgreich eine Tierartpraxis mit mehreren Angestellten und einem Jahresumsatz von 350.000 bis 360.000 EUR geführt. Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens außerhalb der abgeurteilten Taten seien nicht zu Tage getreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
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