23.11.2024
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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil22.06.2020

Aufgrund von Persönlich­keits­störung begangene Tierquälerei rechtfertigt StrafmilderungPersönlich­keits­störung führte zu übermäßigem Tierzüchten und -horten

Führt eine Persönlich­keits­störung zu einem übermäßigen Tierzüchten und -horten und damit nach § 17 Tierschutz­gesetz zu einer Strafbarkeit wegen Tierquälerei, so kann dies im Rahmen der Strafmilderung berücksichtigt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Tierärztin im Mai 2019 vom Landgericht Landau wegen quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren zu einer Freiheitstrafe verurteilt. Die Tierärztin hielt in ihrer Wohnung eine Vielzahl von Hunden und Katzen, ohne diese tiergerecht zu versorgen. Sie waren unter anderem dauerhaften massiven Schadgasstoffen ausgesetzt, erlitten einen Mangel an Tageslicht, wurden isoliert gehalten, hatten keinen ausreichenden Auslauf und keine ausreichenden Liegeflächen sowie wurden unzureichend gesundheitlich versorgt. Hintergrund der Tat war, dass die Tierärztin an einer Persönlichkeitsstörung litt, die sich in einem übermäßigen Tierzüchten und -horten zeigte. Sie zeigte Anzeichen des "Rettertyps". Das Landgericht wertete die Persön­lich­keits­s­törung als strafmildernd. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Zulässige Berück­sich­tigung der Persön­lich­keits­s­törung als strafmildernd

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die zu Gunsten der Tierärztin erfolgte Wertung sei nicht zu beanstanden, wonach deren Persön­lich­keits­s­törung im Rahmen der Tatausführung mitbestimmend gewesen sei und daher strafmildernd zu berücksichtigen sei. Der in der Störung liegende Drang, den Besitz an Tieren zu erlangen, habe sich handlungs­leitend ausgewirkt.

Keine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Persön­lich­keits­s­törung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe aufgrund der Persön­lich­keits­s­törung jedoch keine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB vorgelegen. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Tierärztin ihr soziales Verhalten vergleichbar einer Droge­n­ab­hängigen nach ihrem Drang zum Sammeln und Horten von Tieren ausgerichtet und dieser ihr gesamtes Leben maßgeblich bestimmt hätte. So lag der Fall hier aber nicht. Denn die Tierärztin habe offenbar unbeeinflusst von ihrer psychischen Disposition über Jahre hinweg erfolgreich eine Tierartpraxis mit mehreren Angestellten und einem Jahresumsatz von 350.000 bis 360.000 EUR geführt. Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungs­ver­mögens außerhalb der abgeurteilten Taten seien nicht zu Tage getreten.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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