21.11.2024
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Amtsgericht Nürnberg Urteil25.10.2017

Abmahnung wegen Filesharing bei Familien-Internetzugang: Hardware der Kinder muss kontrolliert werdenTäter­schafts­ver­mutung eines Anschluss­in­habers bei Urheber­rechts­ver­let­zungen kann widerlegt werden

Wird ein Anschluss­inhaber wegen Urheber­rechts­ver­let­zungen abgemahnt, so ist dieser verpflichtet nach einer Abmahnung im Rahmen seiner Aufsichts­pflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall produziert und vermarktet die Klägerin digitale Enter­tain­ment­produkte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Beklagten ein Computerspiel der Klägerin mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten. Den Inter­ne­t­an­schluss des Beklagten nutzten auch seine Ehefrau sowie der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter. Es standen ein Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur Verfügung.

Kinder des Beklagten bestreiten Bereitstellung zum Download

Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an, dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach Erhalt des Abmahn­schreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben.

Darlegung von Mitnutzung anderer berechtigter Personen kann Täter­schafts­ver­mutung widerlegen

Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter sei, wenn die Urheber­rechts­ver­letzung über seinen Anschluss begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn der Anschluss­inhaber darlege, dass auch andere Personen berech­tig­terweise den Inter­ne­t­an­schluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Anschluss­inhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Inter­n­et­nut­zungs­ver­halten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.

Hardware-Untersuchung beschränkt auf Tausch­bör­sen­software nicht ausreichend

Das Amtsgericht Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der Aufsichts­pflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tausch­bör­sen­software zu untersuchen, vielmehr müsse der Erzie­hungs­be­rechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheber­rechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.

Durchsuchen der Festplatte erforderlich

Der Beklagte habe angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Beklagte hätte aber nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus auf der Festplatte nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm auch technisch ohne weiteres möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der Klägerin den geltend gemachten Lizenz­scha­den­s­ersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung erstatten.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg/ ra-online

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