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- Bundesgerichtshof zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-TauschbörsenBundesgerichtshof, Urteil12.05.2016, I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZT 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15
- Filesharing: Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer KinderOberlandesgericht München, Urteil14.01.2016, 29 U 2593/15
- Filesharing: Tonträgerhersteller hat Anspruch auf SchadensersatzBundesgerichtshof, Urteil11.06.2015, I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14
- Anschlussinhaber muss Familienangehörige bei Internetnutzung nicht überwachenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss20.12.2007, 11 W 58/07
Amtsgericht Nürnberg Urteil25.10.2017
Abmahnung wegen Filesharing bei Familien-Internetzugang: Hardware der Kinder muss kontrolliert werdenTäterschaftsvermutung eines Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen kann widerlegt werden
Wird ein Anschlussinhaber wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt, so ist dieser verpflichtet nach einer Abmahnung im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall produziert und vermarktet die Klägerin digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Beklagten ein Computerspiel der Klägerin mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten. Den Internetanschluss des Beklagten nutzten auch seine Ehefrau sowie der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter. Es standen ein Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur Verfügung.
Kinder des Beklagten bestreiten Bereitstellung zum Download
Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an, dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach Erhalt des Abmahnschreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben.
Darlegung von Mitnutzung anderer berechtigter Personen kann Täterschaftsvermutung widerlegen
Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter sei, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen. Das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.
Hardware-Untersuchung beschränkt auf Tauschbörsensoftware nicht ausreichend
Das Amtsgericht Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen, vielmehr müsse der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.
Durchsuchen der Festplatte erforderlich
Der Beklagte habe angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Beklagte hätte aber nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus auf der Festplatte nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm auch technisch ohne weiteres möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der Klägerin den geltend gemachten Lizenzschadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung erstatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürnberg/ ra-online
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