Amtsgericht Münster Urteil08.03.2011
Messie-Syndrom: Vermieter kann "Messie" bei stark verschmutzter Wohnung und Geruchsbelästigungen fristlos kündigenGeruchsbelästigung aufgrund verschmutzter Wohnung störte Hausfrieden nachhaltig
Kommt es aufgrund einer stark verschmutzten und unaufgeräumten Wohnung zu einer erheblichen Geruchsbelästigung, so stört der Mieter der Wohnung den Hausfrieden nachhaltig. Eine fristlose Kündigung nach erfolgloser Abmahnung ist daher zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses über eine starke Geruchsbelästigung, die von der Wohnung eines Mieters ausging. Eine Wohnungsbesichtigung ergab, dass die Wohnung komplett mit Modellbahnen, Spielzeug, Büchern, Tonträgern und anderen Gegenständen vollgestellt war. Zudem war die Wohnung, vor allem das Bad und die Küche, stark verdreckt gewesen. Die Vermieterin setzte dem Mieter daraufhin eine Frist die Wohnung aufzuräumen und zu säubern. Da der Mieter jedoch untätig blieb, wurde er fristlos gekündigt. Das Amtsgericht musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob diese Kündigung wirksam war.
Fristlose Kündigung war wirksam
Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass die fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam war. Denn es habe eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorgelegen. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mitmieter beeinträchtigt (vgl. AG Saarbrücken, Urt. v. 29.10.1993 - 37 C 267/93 und AG Görlitz, Urt. v. 24.10.1997 - 2 C 0431/97). Dies sei hier der Fall gewesen.
Festhalten am Mietvertrag war unzumutbar
Der Vermieterin sei ein Festhalten am Mietvertrag nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zuzumuten gewesen. Von ihr habe nicht verlangt werden können, dass sie Mietminderungen oder Kündigungen anderer Mieter hinnehmen musste.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)