21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29776

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Landgericht Münster Urteil16.09.2020

Messie-Syndrom: Zustellen der Wohnung rechtfertigt ohne konkrete Gefährdung oder Störung keine Kündigung des Mietver­hält­nissesAbstrakte Gefährlichkeit durch Wohnnutzung begründet kein Kündigungsrecht

Das Zustellen einer Wohnung durch den Mieter rechtfertigt ohne Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung nicht die Kündigung des Mietver­hält­nisses. Allein die in jeder Wohnnutzung liegende abstrakte Gefahr einer Schädigung begründet kein Kündigungsrecht. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen in einer Wohnung in Münster wurde im Jahr 2016 zufällig festgestellt, dass die Mieterin ihre Wohnung mit Altpapier, Textilien und Erinne­rungs­stücken zugestellt hat. Sie erhielt aufgrund dessen zunächst Ende des Jahres 2018 eine Abmahnung. Schließlich wurde sie im April 2019 gekündigt. Da die Mieterin die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Münster gab der Räumungsklage statt. Zwar habe ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergeben, so das Gericht, dass eine konkrete Gefährdung der Mietsache durch Unrat, Ungezie­fer­befall, Schimmel oder Beein­träch­tigung der Statik nicht bestehe, darauf komme es aber nicht an. Der Zustand der Wohnung stelle keine übliche Wohnnutzung dar und begründe eine abstrakte Gefahr der Beein­träch­tigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung ein.

Landgericht verneint Wirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Münster entschied zu Gunsten der Mieterin. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestehe nicht. Denn die Kündigung sei weder als fristlose gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Es sei zu beachten, dass eine Gefährdung der Mietsache nach dem Gutachten des Sachver­ständigen nicht feststellbar sei. Zudem führe selbst ein grenzwertiges Ansammeln von Altpapier, Textilien und Erinne­rungs­stücken nicht zur Annahme einer über das tatsächliche Wohnen hinausgehenden zweckwidrigen Nutzung. Jeder Mieter dürfe seine Wohnung so einrichten und so leben, wie er es für richtig hält, solange er hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.

Abstrakte Gefahr rechtfertigt keine Kündigung

Nach Auffassung des Landgerichts rechtfertige allein die durch die Lagerung verschiedener Gegenstände begründete abstrakte Gefahr für das Mietobjekt keine Kündigung. Grundsätzlich bestehe in jedem Mietverhältnis eine abstrakte Gefahr einer etwaigen Schädigung, die seitens des Vermieters hinzunehmen sei.

Quelle: Landgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2020, 782/rb)

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