18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht München Urteil18.07.2018

Fristlose Kündigung des Vermieters wegen vermüllter Mietwohnung gerechtfertigtFesthalten am Mietverhältnis aufgrund der langwierigen und nachhaltigen Vertrags­ver­letzung über einen langen Zeitraum hinweg unzumutbar

Die Vermüllung einer Mietwohnung kann eine fristlose Kündigung durch den Vermieter nach sich ziehen. So entschied etwa das Amtsgericht München und verurteilte eine Mieterin, die von ihr angemietete Wohnung nebst Kellerabteil und Tiefga­ra­genplatz an die klagende Vermieterin herauszugeben.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Beklagte die Wohnung Ende 1996 für zuletzt 841 Euro monatlich kalt angemietet.

Wohnungs­be­sich­tigung auf Grund von Nachba­r­be­schwerden

Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachba­r­be­schwerden Ende Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt (Teppichresten usw.) knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzen­fut­terdosen. Die Decke war mit Insektennestern überzogen. Im Türbereich des Schlafzimmers häuften sich Papier und Müll auf dem Boden. Es befand sich so viel Unrat auf dem Boden, dass man das Schlafzimmer nicht weiter betreten konnte. An der Decke hingen große Spinnweben. Der Boden des Wohnzimmers war in Teilen ebenfalls mit Müll, Papier und Teppichresten usw. bedeckt. Die Küche war stark vermüllt. Das Spülbecken war voller Schmutzwasser gelaufen und mit schmutzigen Geschirr und sonstigen Gegenständen angefüllt. Aus dem Wasserhahn lief fortwährend ein dünner Wasserstrahl in das Becken. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und hinter dem Spülbecken eingebrochen. Es waren Schimmelschäden erkennbar. Im Badezimmer war der Boden feucht und verdreckt. Müll und Unrat quoll aus dem Flur in das Badezimmer hinein. Der Balkon war ebenfalls vermüllt. Dort hielten sich zahlreiche Tauben auf. Der Parkettfußboden der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Zum Teil waren Geldstücke in den Holzfußboden eingetreten. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darun­ter­lie­genden Wohnung zeigte sich ein Wasserfleck an der Decke.

Fristlose Kündigung durch Vermieterin nach Wohnungs­be­sich­tigung

Am Folgetag erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie ist der Auffassung, eine Fortsetzung des Mietvertrages sei ihr nicht zumutbar. Es bestünden ihr gegenüber Ansprüche der Hausge­mein­schaft wegen Geruchs­be­läs­tigung und entstandener Wasserschäden. Es seien Substanzschäden aufgetreten und der Hausfrieden sei nachhaltig gestört.

Angebliche Vorarbeiten für umfassende Renovierung

Die Beklagte hat den Zustand der Wohnung im Wesentlichen eingeräumt. Wenn sich ihre Wohnung in Unordnung befände, sei das ihr gutes Recht. Es handele sich um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung und nur um einen vorübergehenden Zustand. Allerdings habe sie das Ausmaß des Aufräumens unterschätzt. Für den Wasserfleck in der Küche habe sie bereits die Haftung übernommen. Die Wohnung sei 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt.

Recht zur fristlosen Kündigung

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin vollumfänglich Recht. Insbesondere halte hier auch die Berechtigung zur fristlosen Kündigung der vorzunehmenden Inter­es­se­n­ab­wägung stand. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handle und dass die Ersatz­wohn­raumsuche in Folge des angespannten Wohnungsmarktes in München sehr schwierig sei. Des Weiteren hatte das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte eigen­ver­ant­wortlich und aus eigener Kraft in der Lage sei, den vermüllten und beschädigten Zustand der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung zu beseitigen.

Langjährige schwere Vertrags­ver­letzung und Schul­dun­ein­sich­tigkeit rechtfertigen Kündigung

Zu Lasten der Beklagten spreche nach Ansicht des Amtsgerichts die langwierige nachhaltige Vertrags­ver­letzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schul­dun­ein­sich­tigkeit, die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Des Weiteren sei hier die fehlende Mitwirkung der Beklagten zur Schadens­be­grenzung anzuführen: Sie habe den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Klärung der Wasserschäden durch einen entsprechenden Sachver­ständigen bisher verweigert.

Hausfrieden durch das Verhalten nachhaltig gestört

Des Weiteren sei durch das Verhalten der Beklagten der Hausfrieden nachhaltig gestört, so das Amtsgericht. Es stehen eventuelle Minde­rungs­rechte anderer Mieter gegenüber deren Vermieter im Raum. Zudem habe die Beklagte die Klägerpartei mit Vorwürfen beleidigenden Charakters im Laufe des Verfahrens überzogen. So werfe sie der Klägerpartei unseriöses Verhalten, eine hemmungslose Verdrehung von Tatsachen, sowie Mobbing, Entmietung und ähnliches vor.

Keine Räumungsfrist

Eine Räumungsfrist sei der Beklagten aus Sicht des Amtsgerichts angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen. Sie verfüge zudem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum.

Das Urteil ist nach Berufung der Beklagten nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online

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