21.11.2024
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Amtsgericht Saarbrücken Urteil29.10.1993

Unzumutbarer Gestank wegen Verwahrlosung des Wohnraums rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietver­hält­nissesFesthalten am Mietverhältnis aufgrund Gefahr der Möbel­be­schä­digung und Ungezie­fer­befalls unzumutbar

Geht von einem vermieteten Wohnraum ein unzumutbarer Gestank aus und besteht die Gefahr, dass mitvermietete Möbel beschädigt werden und es zu einem Ungezie­fer­befall kommt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter eines Zimmers innerhalb einer Wohnge­mein­schaft wurde im Februar 1993 nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung und der Abmahnungen war die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers. Der Mieter bewahrte in dem Zimmer stinkende Kleidung sowie verdorbene Speisereste auf. Dadurch kam es zu einem unzumutbaren Gestank, welcher bis ins Treppenhaus wahrnehmbar war. Da sich der Mieter weigerte der Kündigung nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied gegen den Mieter. Denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam beendet worden. Der Mieter habe seine Vertrags­pflichten derart schwerwiegend verletzt, dass dem Vermieter ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden konnte. Die Unzumutbarkeit habe sich dabei nicht nur aus der Schwere der Vertrags­pflicht­ver­letzung ergeben, sondern auch daraus, dass der Mieter trotz der Abmahnungen und der ausgesprochenen Kündigung sein Verhalten nicht änderte.

Mieträume sind sauber zu halten

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass dem Mieter bei der Gestaltung seines persönlichen Bereichs ein großer Spielraum zukommt. Dennoch müsse jeder Mieter, die ihm zur Nutzung überlassenen Räume pfleglich behandeln und insbesondere sauber halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und bestehe daher die Gefahr, dass die überlassenen Sachen ernsthaft Schaden nehmen können, oder dringen störende Einflüsse aus den Räumen nach außen, so überschreite der Mieter die Grenzen des zulässigen Gebrauchs. Dies sei hier der Fall gewesen.

Gefahr der Möbel­be­schä­digung und des Ungezie­fer­befalls bestand

Durch die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine unmittelbare Gefahr für die Substanz der zur Nutzung überlassenen Gegenstände, insbesondere der mitvermieteten Möbel bestanden. Zudem habe die Gefahr eines Ungezie­fer­befalls und einer damit einhergehenden Gesund­heits­ge­fährdung bestanden.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/DWW 1994, 186/rb)

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