Dokument-Nr. 16833
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- DWW 1994, 186Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1994, Seite: 186
Amtsgericht Saarbrücken Urteil29.10.1993
Unzumutbarer Gestank wegen Verwahrlosung des Wohnraums rechtfertigt fristlose Kündigung des MietverhältnissesFesthalten am Mietverhältnis aufgrund Gefahr der Möbelbeschädigung und Ungezieferbefalls unzumutbar
Geht von einem vermieteten Wohnraum ein unzumutbarer Gestank aus und besteht die Gefahr, dass mitvermietete Möbel beschädigt werden und es zu einem Ungezieferbefall kommt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter eines Zimmers innerhalb einer Wohngemeinschaft wurde im Februar 1993 nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung und der Abmahnungen war die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers. Der Mieter bewahrte in dem Zimmer stinkende Kleidung sowie verdorbene Speisereste auf. Dadurch kam es zu einem unzumutbaren Gestank, welcher bis ins Treppenhaus wahrnehmbar war. Da sich der Mieter weigerte der Kündigung nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.
Fristlose Kündigung war wirksam
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied gegen den Mieter. Denn das Mietverhältnis sei durch die fristlose Kündigung nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) wirksam beendet worden. Der Mieter habe seine Vertragspflichten derart schwerwiegend verletzt, dass dem Vermieter ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zugemutet werden konnte. Die Unzumutbarkeit habe sich dabei nicht nur aus der Schwere der Vertragspflichtverletzung ergeben, sondern auch daraus, dass der Mieter trotz der Abmahnungen und der ausgesprochenen Kündigung sein Verhalten nicht änderte.
Mieträume sind sauber zu halten
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass dem Mieter bei der Gestaltung seines persönlichen Bereichs ein großer Spielraum zukommt. Dennoch müsse jeder Mieter, die ihm zur Nutzung überlassenen Räume pfleglich behandeln und insbesondere sauber halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und bestehe daher die Gefahr, dass die überlassenen Sachen ernsthaft Schaden nehmen können, oder dringen störende Einflüsse aus den Räumen nach außen, so überschreite der Mieter die Grenzen des zulässigen Gebrauchs. Dies sei hier der Fall gewesen.
Gefahr der Möbelbeschädigung und des Ungezieferbefalls bestand
Durch die Verwahrlosung und Verschmutzung des Zimmers habe nach Auffassung des Amtsgerichts eine unmittelbare Gefahr für die Substanz der zur Nutzung überlassenen Gegenstände, insbesondere der mitvermieteten Möbel bestanden. Zudem habe die Gefahr eines Ungezieferbefalls und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung bestanden.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/DWW 1994, 186/rb)
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